Rz. 6

Vorzusehen ist eine zuverlässige Berechtigungsverwaltung und -prüfung bereits nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GBV i.V.m. Nr. 5 der Anlage zu § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO. Die in der Anlage unter den Nrn. 2–4 und 6–9 genannten Maßnahmen sind des Weiteren zu nennen. Es handelt sich nicht nur um den tatsächlichen Ausschluss nichtautorisierter Zugriffe und Manipulationen, sondern ebenso um die Sicherstellung der nachträglichen Überprüfbarkeit durchgeführter Veränderungen, damit diese ggf. rückgängig gemacht und die Verursacher festgestellt werden können.

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