Rz. 9

Hacking, also das Eindringen Unbefugter über öffentliche Datenleitungen in fremde Datenverarbeitungsanlagen, ist ein ernstzunehmendes Problem, gegen das immer dann Vorkehrungen zu treffen sind, wenn eine Anlage zum Zweck der Datenfernübertragung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen werden soll. Die GBO hat diese Möglichkeit zum Vorteil der an der Grundbuchführung beteiligten Behörden und Grundbuchnutzer mehrfach vorgesehen (vgl. §§ 126 Abs. 3, 127, 132, 133 GBO). Die mit der Datenübermittlung einhergehende Gefährdung der Daten (§ 64 Abs. 2 Nr. 8 GBV; vgl. § 64 GBV Rdn 20) und der beteiligten Datenverarbeitungsanlagen (hierauf bezieht sich § 65 Abs. 2 GBV) stellt die Kehrseite der Zugangserleichterungen dar.[3]

 

Rz. 10

Denkbare Schutzmaßnahmen[4] sind Hardware- oder kombinierte Hard- und Softwaremechanismen wie Router, Firewalls oder auch geschlossene Benutzergruppen. Besonderes Augenmerk ist deshalb auf den im Hinblick auf seine leichte Verfügbarkeit vorteilhaften, aber besonders gefährdeten Zugang über das Internet zu richten sein. Der technikoffene Ansatz auch des Abrufverfahrens bietet die Möglichkeit im Rahmen des sog. Risikomanagements technisch fortgeschrittene Lösungen zu implementieren, was aber auch die Bewilligung von entsprechenden Mitteln in den Justizhaushalten voraussetzt und auch bei den Nutzern durch ein angemessenes Gebührenaufkommen abgedeckt sein muss.

[3] Zu den Gefahren von Hacking oder Cyber-war-Angriffen vgl. Püls, DNotZ, Sonderheft Notartag 2012, 120, 125. Zum geplanten "Gigabitgrundbuch" vgl. https://gigabitgrundbuch.bund.de/ und den möglichen Vorteilen und Gefahren https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/das-gigabit-grundbuch-macht-unsere-digitale-infrastruktur-angreifbarer; abgerufen 15.4.2023.
[4] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 65 Rn 26 u. Klink, Datenschutz in der elektronischen Justiz, 112 ff.

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