Gesetzestext
Das Grundbuchamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Grundbuch durch Umschreibung nach § 68, durch Neufassung nach § 69 oder durch Umstellung nach § 70 anlegt. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Verordnung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung die Anwendung eines der genannten Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben. Sie können hierbei auch unterschiedliche Bestimmungen treffen. Der in dem Muster der Anlage 2b zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des neu anzulegenden Blattes wird durch den Freigabevermerk, der in dem Muster der Anlage 2a zu dieser Verordnung vorgesehene Vermerk in der Aufschrift des abgeschriebenen Blattes wird durch den Abschreibevermerk nach § 71 ersetzt.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die §§ 67–73 GBV enthalten die Regeln für die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs und wurden im Wesentlichen mit dem RegVBG eingefügt und in den §§ 68, 69, 70, 71a, 72 mit dem DaBaGG geändert. Zur Ermächtigungsgrundlage vgl. § 134 GBO (§ 134 GBO Rdn 3). Zur Anlegung der elektronischen Grundakte vgl. § 96 GBV.
B. Anlegung, Umschreibung, Umstellung und Neufassung beim Papiergrundbuch
Rz. 2
Die im Zusammenhang mit der Anlegung des maschinellen Grundbuchs verwendeten Begriffe lehnen sich an die Terminologie des Papiergrundbuchs an. Die geregelten Sachverhalte unterscheiden sich aber gleichwohl grundlegend, da beim maschinellen Grundbuch der Übergang vom Medium Papier auf ein grundlegend anders geartetes Medium bewältigt werden muss, vgl. Überblick bei § 128 GBO (siehe § 128 GBO Rdn 1).
Rz. 3
Der Begriff der Anlegung wird beim Papiergrundbuch im Zusammenhang mit der Anlegung des Grundbuchs an sich (§ 142 GBO) oder bezüglich der nachträglichen Anlegung einzelner Grundbuchblätter (§ 116 GBO) verwendet.
Rz. 4
Eine Umschreibung kommt unter der Voraussetzung von § 28 S. 1 GBV in Betracht, wenn ein Grundbuchblatt unübersichtlich geworden ist. Der Begriff hat auch historisch im Zusammenhang mit der Änderung des Systems der Grundbuchführung mehrfach eine Rolle gespielt.
Rz. 5
Eine Neufassung von Papiergrundbuchblättern ist bisher nur in § 33 GBV in Bezug auf unübersichtliche Teile eines Grundbuchblatts vorgesehen. Der Begriff wurde im Zusammenhang mit dem maschinellen Grundbuch als Sonderfall der Umschreibung auf das gesamte betroffene Grundbuchblatt ausgedehnt.
Rz. 6
Die Umstellung wiederum knüpft an § 108 GBV an, der die Überführung der festen Grundbücher in das Loseblatt-Grundbuch betrifft.
C. Anlegung des maschinellen Grundbuchs
Rz. 7
Die Vorschriften zur Anlegung des maschinellen Grundbuchs gehen – anders als bei der Anlegung eines Papiergrundbuchblatts – auf der Grundlage von § 128 GBO davon aus, dass bereits ein Grundbuchblatt existiert, das allerdings vom Medium Papier in elektronische Dateien überführt werden muss. Sofern allerdings der Übergang zur maschinellen Grundbuchführung bereits vollzogen ist, ist auch für erstmals zu buchende Grundstücke die unmittelbare Anlegung eines maschinellen Grundbuchblatts ohne den Umweg über ein Papierblatt entsprechend § 70 Abs. 1 S. 3 GBV zulässig, wobei es im Übrigen natürlich bei den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Anlegung wie beim Papiergrundbuch bleibt.
Rz. 8
Beim maschinellen Grundbuch stehen drei Anlegungsformen (Umschreibung, § 68 GBV; Neufassung, § 69 GBV; Umstellung, § 70 GBV) zur Verfügung; zu deren Besonderheiten und ggf. Abweichungen in Bezug auf die für das Papiergrundbuch geltende Regelungen jeweils dort.
Rz. 9
Über die am besten geeignete Anlegungsform entscheidet das GBA nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nicht eine Rechtsverordnung des betreffenden Landes gem. § 67 S. 2 GBV i.V.m. § 126 Abs. 1 S. 1 GBO bestimmte Vorgaben macht.
D. Freigabe
Rz. 10
Nach § 128 Abs. 1 GBO ist das maschinelle Grundbuch freizugeben, bevor es an die Stelle des Papiergrundbuchs treten darf (zu den Anforderungen vgl. § 128 GBO Rdn 6).
Rz. 11
Hieran knüpft § 67 S. 4 GBV an und verweist auf die näheren Regelungen in § 71 GBV zum Freigabevermerk, der beim maschinellen Grundbuch die Funktion des Umschreibungsvermerks beim Papiergrundbuch übernimmt. Der Vermerk hat auf dem Bildschirm und auf Ausdrucken zu erscheinen.
E. Schließung des Papiergrundbuchblatts
Rz. 12
Das bisherige Grundbuchblatt ist nach § 128 Abs. 2 GBO zu schließen, wobei die Unterzeichnung des Schließungsvermerks (anders als grundsätzlich von § 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO vorg...