A. Allgemeines
Rz. 1
Das Datenbankgrundbuch stellt einen Unterfall des maschinell geführten (elektronischen) Grundbuchs dar. Daher sind die Vorschriften über die Anlegung des Datenbankgrundbuchs in Abschnitt XIII Unterabschnitt 2 der Grundbuchverfügung ("Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs") mit dem DaBaGG verortet worden.
Rz. 2
Anders als bei der Anlegung des herkömmlichen elektronischen Grundbuchs (Anlegung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung, vgl. § 67 S. 1 und 2 GBV) enthält Abs. 1 S. 1 eine Spezialregelung dahin gehend, dass die Anlegung des Datenbankgrundbuchs ausschließlich durch Neufassung erfolgen soll.
Rz. 3
Der Prozess im Rahmen der Anlage des Datenbankgrundbuchs erfolgt nach den bisherigen Überlegungen in Stufen. Mit der Altdatenübernahme im langzeitarchivierbaren Format (derzeit pdf/A) bleibt das Grundbuch elektronisch einsehbar. Dieser Stand soll als "historische Grundbuchansicht" dauerhaft verfügbar bleiben. Erst wenn der komplette Grundbuchinhalt in das pdf-Format übernommen worden ist, erfolgt in einem nächsten Schritt die "Fragmentierung", die die Voraussetzung für eine fragmentweise Migration darstellt. Die dazu erforderlichen Programme befinden sich derzeit in der Entwicklung (siehe § 134a GBO Rdn 1 ff.). Altdaten werden in einzelne Bestandteile (z.B. einzelne Grundstücksbelastungen) zerlegt (Fragmentierung, vgl. § 62 Abs. 2 GBV). Anschließend wird der Inhalt des Grundbuchblatts in einem Arbeitsgang oder auch nach und nach in eine strukturierte Form umgewandelt werden (Migration, vgl. § 134a GBO). Grundbuch im Rechtssinn ist dabei stets die Gesamtheit der jeweils aktuellen Datensätze zu den einzelnen Grundbucheintragungen.
B. Anlegung durch Neufassung
Rz. 4
Nach Abs. 1 gelten die Vorschriften entsprechend, die für die Anlegung des elektronischen Grundbuchs durch Neufassung des bis dahin in Papierform geführten Grundbuchblatts anzuwenden sind. Über den in Bezug genommenen § 69 Abs. 1 S. 1 GBV wird für die Neufassung auf § 68 Abs. 2 S. 1 GBV und damit auf die allgemeinen Vorschriften für die Umschreibung von Grundbüchern verwiesen, § 28 bis § 33 GBV (Abschnitt VI der Grundbuchverfügung). Im Rahmen der Migration sollen Grundbucheintragungen grundsätzlich nur mit ihrem aktuellen Inhalt in die Datenbankstruktur überführt werden, § 69 Abs. 2 S. 2 GBV. Um eine möglichst effiziente Verwaltung und Nutzung der Daten zu gewährleisten, sollen bei der Migration die nachfolgend bezeichneten Aktualisierungen und Bereinigungen nach Abs. 2 durchgeführt werden. Die Regelungen sind weitgehend als Sollvorschriften ausgestaltet. Diese sind durch den zuständigen Bearbeiter zwar grundsätzlich ebenso einzuhalten wie Mussvorschriften. Allerdings führt aufgrund des Charakters als Sollvorschrift ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Grundbucheintragung. Zudem war aus Sicht des Gesetzgebers noch nicht absehbar, ob sich die Vorgaben nicht z.T. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzen lassen. Um die Umstellungsphase effizient zu nutzen und auch dem DaBaG in einem vertretbaren Zeitrahmen zum Durchbruch zu verhelfen, sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Dafür bietet auch die Zusammenarbeit mit den Notaren bei der Aufbereitung der durch die Migration entstandenen Rohdaten einen interessanten Ansatz, der allerdings noch der praktischen Umsetzung harrt.
Rz. 5
Nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 sind bei der Neufassung die Grundbucheintragungen an die in § 76a GBV definierten redaktionellen Vorgaben für das Datenbankgrundbuch anzupassen.
Rz. 6
Sofern die sich aus dem Grundbuch ergebende Beschreibung eines Flurstücks (Wirtschaftsart, Lage, Größe) von der durch die Vermessungsverwaltung im Wege des elektronischen Datenaustauschs mitgeteilten Beschreibung abweicht, sollen die Flurstücke mit den von der Vermessungsverwaltung gelieferten Daten in die Datenbankstruktur überführt werden, Abs. 2 S. 1 Nr. 2. Dies folgt dem § 127 Abs. 1 Nr. 1 GBO, wonach die Landesregierungen bestimmen können, dass derartige Informationen maschinell in das Grundbuch eingespeichert werden sollen.
Rz. 7
Die logische Verknüpfung von eingetragenem Recht und Belastungsgegenstand ist beim Datenbankgrundbuch von zentraler Bedeutung. Deshalb sollen nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Angaben in den Abteilungen II und III zu den betroffenen Grundstücken oder sonstigen Belastungsgegenständen (z.B. Miteigentumsanteil), die nicht mehr aktuell sind, durch aktuelle Angaben ersetzt werden. Bei allen subjektiv-dinglichen Rechten sind nach Abs. 2 Nr. 3 die Angaben zum herrschenden Grundbesitz auf den aktuellen Stand zu bringen. Bezüglich der Aktualisierung katastermäßiger Grundstücksbezeichnungen wird das Grundbuchamt insbesondere auch auf Unterlagen und Bescheinigungen der Vermessungsverwaltung zurückgreifen können, jedoch steht hier ein erheblicher Aufwand zu erwarten. Aber nur in der konsequenten Umsetzung wird der Erfolg eines Datenbankgrundbuchs überhaupt ...