Gesetzestext
Auch nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs sind die Grundakten gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Grundakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Grundakten verwahrt, gilt § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 entsprechend.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 73 S. 1 GBV stellt ausdrücklich fest, dass sich die maschinelle Grundbuchführung nur auf das Grundbuch selbst, nicht jedoch auf die in Papier geführten Grundakten erstreckt, die weiterhin nach § 24 Abs. 1–3 GBV zu führen sind. Moderne Archivierungstechnologien werden für die inhaltlich unveränderten Grundakten durch § 10a GBO zugelassen.
Rz. 2
§ 73 S. 2 GBV macht von diesen Grundsätzen eine Ausnahme und erlaubt, das nach § 24 Abs. 4 GBV vorgeschriebene Handblatt gänzlich auszusortieren und zu vernichten (vgl. Rdn 7). Zur elektronischen Grundakte und deren Führung enthalten die §§ 94 ff. GBV Regelungen (vgl. § 96 GBV Rdn 1).
B. Auf die Grundaktenführung anwendbare Vorschriften
Rz. 3
§ 24 GBV verweist auf § 10 GBO, der im Einzelnen festlegt, welche Urkunden vom GBA aufzubewahren sind. Nach § 10 Abs. 3 GBO müssen die Schriftstücke im Original, bei notariellen Urkunden in Ausfertigung (die die Urschrift im Rechtsverkehr vertritt, vgl. § 47 BeurkG) oder in beglaubigter Abschrift zu den Grundakten genommen werden, die damit weiterhin grundsätzlich als papierene Akten zu führen sind.
Rz. 4
§ 10a GBO, der aufgrund des RegVBG v. 20.12.1993 in die GBO eingefügt wurde, lässt zwar nicht die maschinelle Führung der Grundakten zu, ergänzt jedoch die Vorschriften über die maschinelle Grundbuchführung, indem für die Aufbewahrung der Grundakten sowie geschlossener Grundbuchblätter (vgl. § 72 GBV Rdn 11) neben der papierenen Aktenführung der Einsatz von Bild- oder Datenträgern zugelassen wird (zu den gängigen Technologien vgl. § 10a GBO Rdn 6).
Rz. 5
§ 10a GBO lässt jedoch nicht die Einreichung von Bild- oder Datenträgern oder gar die elektronische Einreichung durch Datenfernkommunikation zu. Vorzulegen ist vielmehr das papierene Original, von dem das GBA selbst das entsprechende Archivierungsstück fertigt (vgl. § 10a GBO Rdn 4).
C. Handblatt
Rz. 6
§ 73 S. 1 GBV enthält keine Verweisung auf § 24 Abs. 4 GBV, der die Führung eines Handblattes bei der Führung von Grundakten zum Papiergrundbuch vorsieht. Die Anlegung eines Handblattes ist bei Anlegung des maschinellen Grundbuchs damit nicht erforderlich (vgl. auch § 68 GBV Rdn 6).
Rz. 7
§ 73 S. 2 GBV regelt darüber hinaus ausdrücklich die Aussonderung und Vernichtung des alten Handblattes, die dem GBA freigestellt wird. Wird das Handblatt ausgesondert oder vernichtet, muss ein entsprechender Nachweis hierüber zu den Grundakten genommen werden.
Rz. 8
Verbleibt das Handblatt bei den Grundakten, ist es nach § 32 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GBV deutlich als Handblatt des geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.
Rz. 9
Gerechtfertigt wird die Möglichkeit der Aussonderung und Vernichtung durch die beim elektronischen Grundbuch verbesserten Möglichkeiten, auf den Grundbuchinhalt jederzeit und auch auf Distanz (§§ 132, 133 GBO) sowie unabhängig von örtlichen Einschränkungen zuzugreifen, die beim Papiergrundbuch etwa auftreten, wenn das Grundbuch im Geschäftsgang benötigt und deshalb von seinem Platz vorübergehend entfernt wird. Das Handblatt verliert damit seinen Zweck als Informationsträger, der die Verfügbarkeit des Grundbuchinhalts erhöht.
Rz. 10
Auch dem Anliegen der Sicherheit und Rekonstruierbarkeit der Grundbucheintragungen wird beim maschinellen Grundbuch bereits durch technische Sicherheitsvorkehrungen, wie die Anforderungen an die Grundbuchprogramme, die Fertigung von Sicherungskopien und Protokollierungsvorgänge Rechnung getragen.