Gesetzestext
(1) Die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch wird, vorbehaltlich der Fälle des § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung sowie des § 76a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 dieser Verordnung und des § 14 Absatz 4 des Erbbaurechtsgesetzes, von der für die Führung des maschinell geführten Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt. Einer besonderen Verfügung hierzu bedarf es in diesem Fall nicht. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach § 126 der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt wird.
(2) Die veranlassende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen; die Aufnahme in den Datenspeicher (§ 62 Absatz 1) ist zu verifizieren.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die §§ 74–76a GBV enthalten die Regelungen für das Eintragungsverfahren beim maschinell geführten Grundbuch und wurden im Wesentlichen durch das RegVBG als Abschnitt XIII eingefügt und in den §§ 74, 76, 76a GBV mit dem DaBaGG geändert. § 74 GBV selbst enthält Ausführungsvorschriften zu §§ 129, 130 GBO, die von den Regelungen über die Vornahme von Eintragungen im Papiergrundbuch nach § 44 GBO Ausnahmen bzw. Sonderregelungen für die maschinelle Grundbuchführung vorsehen. Es handelt sich um Folgeänderungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des § 127 GBO, des § 14 Abs. 4 des ErbbauRG, des § 62 GBV sowie zur Einführung des § 76a GBV mit dem DaBaGG.
Rz. 2
Die Regelungen betreffen zunächst den mit der Erzeugung von Eintragungstexten am Bildschirm durch eine einzige Person verbundenen Rationalisierungsvorteil, der auch die Einsparung von Arbeitsschritten ermöglicht (vgl. Rdn 4). Dieser Vorteil soll konsequent genutzt und nur in besonderen Fällen außer Kraft gesetzt werden (vgl. Rdn 7). Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen beim maschinellen Grundbuch muss eigens geprüft und nachgewiesen werden (vgl. Rdn 8 f.).
Rz. 3
Schließlich gibt es beim maschinellen Grundbuch Eintragungsvorgänge ohne Veranlassung durch eine Person, nämlich bei automatisierter Datenübernahme aus dem Liegenschaftskataster (siehe § 127 GBO Rdn 8 f.). § 74 GBV nimmt diese Vorgänge deshalb ausdrücklich aus.
B. Wegfall der gesonderten Verfügung
Rz. 4
§ 130 S. 1 Hs. 2 GBO nimmt auf § 44 Abs. 1 GBO Bezug, gibt aber die dort vorgesehene Verteilung der Eintragungsverfügung und des Eintragungsvollzugs auf verschiedene Personen auf. Beim maschinellen Grundbuch kann der gesamte Eintragungsvorgang ohne Medienbrüche von einem einzigen Arbeitsplatz aus rationell erledigt werden (siehe auch § 130 GBO Rdn 4 f.).
Rz. 5
Zuständig ist nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG i.d.R. der Rechtspfleger, nach §§ 12c Abs. 2 Nr. 2–4, 44 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Rz. 6
§ 130 GBO sieht mit Rücksicht auf die verminderte Kontrolle durch nur noch eine Person vor, dass der Veranlasser in geeigneter Weise aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen ist. Diese Wirkung kann etwa der elektronisch unterschriebene Eintragungstext entfalten, der den Nachnamen der veranlassenden Person enthält, oder – bei entsprechender organisatorischer Einbindung – die elektronische Unterschrift selbst (siehe § 130 GBO Rdn 6, § 75 GBV Rdn 14). Daneben kann es sich anbieten, einen schriftlichen Vermerk über die Veranlassung zu den Grundakten zu bringen.
C. Anordnung der Beibehaltung
Rz. 7
§ 74 Abs. 1 S. 3 GBV ermöglicht die Beibehaltung der herkömmlichen Aufgabentrennung. Mit Rücksicht auf die dadurch ungenutzten Rationalisierungspotentiale der maschinellen Grundbuchführung soll hiervon aber nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Die Vorschrift führt deshalb als Hürde das Erfordernis einer entsprechenden Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Landesebene ein. Die Bestimmung über die elektronische Unterschrift in § 75 GBV ist stets zu beachten.
D. Überprüfung von Eintragungen
Rz. 8
§ 74 Abs. 2 GBV knüpft an § 129 Abs. 1 S. 2 GBO an, der die Überprüfung des Wirksamwerdens von Eintragungen ausdrücklich anordnet. Die Überprüfung hat zwei Zielrichtungen: eine inhaltliche und eine technische, die nach § 74 Abs. 2 GBV beide von der veranlassenden Person selbst zu leisten sind.
Rz. 9
Die inhaltliche Überprüfung bezieht sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungstexte, siehe § 74 Abs. 2 Hs. 1 GBV.
Rz. 10
Dazu kommt die Kontrolle, ob die Aufnahme in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher (vgl. § 62 GBV Rdn 7) technisch korrekt vollzogen wurde, damit die Eintragung im Sinne von § 129 Abs. 1 S. 1 GBO auf Dauer inhaltlich unverändert wiedergegeben werden kan...