I. Rechtslage nach dem Signaturgesetz
Rz. 11
Das Signaturgesetz und die daran anschließenden Ausführungsbestimmungen der Signaturverordnung sowie die von §§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 6 SigV vorgesehenen Maßnahmenkataloge greifen das Anliegen der asymmetrischen Kryptoverfahren auf, elektronische Dokumente gegen Manipulationen zu schützen und sie auf einen Urheber zurückzuführen. Sie schaffen den für den Praxiseinsatz in einem offenen Umfeld nötigen rechtlichen und organisatorischen Rahmen, der einem Einsatz außerhalb geschlossener Benutzergruppen bisher entgegenstand. Zwischenzeitlich ist das Signaturgesetz durch die eIDAS Verordnung abgelöst worden, mit nationalen Umsetzungen im Vertrauensdienstegesetz. Die rechtlich-technischen Rahmenbedingungen aus den Zeiten des Signaturgesetzes gelten aber in technischer Hinsicht fort und seien deswegen nachfolgend nochmals auch mit den historischen Fundstellen beispielhaft genannt.
Rz. 12
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Der Begriff der digitalen, jetzt elektronischen Signatur musste gesetzlich festgelegt werden, vgl. § 2 Abs. 1 SigG. |
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Die Sicherheit der digitalen Signatur ist u.a. abhängig von der vertrauenswürdigen Erzeugung von Schlüsseln durch "gute" mathematische Verfahren und ihrem Einsatz mittels sicherer EDV-Komponenten. § 14 Abs. 4 SigG regelt daher die Zertifizierung von Algorithmen, Soft- und Hardware durch zugelassene Prüfstellen. |
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Ein wesentlicher Vertrauensfaktor ist ferner die eindeutige Zuordnung der öffentlichen Schlüssel zu ihren Inhabern durch das sog. Zertifikat, siehe § 2 Abs. 3 SigG, das keinesfalls mit den Zertifikaten verwechselt werden darf, die bei der Prüfung ausgestellt werden. Es handelt sich hier vielmehr um eine Bescheinigung der Zusammengehörigkeit von Schlüssel und Inhaber, die von einer Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 2 SigG) elektronisch erteilt wird und im Rahmen der Überprüfung einer digitalen Signatur bei ihr abgerufen werden kann. |
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Die Organisation der Zertifizierung von Schlüsseln für den Einsatz in einem offenen Umfeld soll mit staatlicher Unterstützung in Gang gebracht werden, um eines Tages in eine allgemein verfügbare Sicherungsinfrastruktur, d.h., in ein System von interoperabel agierenden Zertifizierungsstellen zu münden, auf die jede natürliche oder juristische Person im Rechtsverkehr zurückgreifen kann. |
II. Die digital signierte Erklärung in der GBV
Rz. 13
Zum Zeitpunkt des Erlasses des RegVBG befand sich die Diskussion über ein Signaturgesetz in ihren Anfangsgründen. Die Aufnahme einer Vorschrift wie § 75 GBV in die Grundbuchordnung stellte seinerzeit eine Pioniertat dar, die hoch einzuschätzen ist. Da eine Verweisungsmöglichkeit damals nicht bestand, musste die GBV den Einsatz der digitalen Signatur im Zusammenhang mit Eintragungsvorgängen im Grundbuch eigenständig regeln:
Rz. 14
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Das Grundbuchprogramm soll Eintragungen überhaupt nur dann zulassen, wenn eine elektronische Unterschrift geleistet wurde, vgl. § 75 S. 1 GBV. Es handelt sich um eine sinnvolle Datensicherungsmaßnahme im Anschluss an § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO, § 64 Abs. 2c. |
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Die Person, die eine Eintragung vornimmt, hat der Eintragung ihren Nachnamen hinzuzusetzen und sodann den Eintragungstext sowie den Namen elektronisch zu unterschreiben, § 75 S. 1 GBV. |
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Die elektronisch unterschriebene Eintragung einschließlich des Namenszusatzes sowie die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinellen Grundbuchs, § 75 S. 3 GBV. |
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Die Unversehrtheit des Textes kann mittels des beschriebenen Verfahrens (siehe Rdn 9 f.), die Übereinstimmung von Namensangabe und Inhaberschaft des verwendeten Schlüssels aufgrund der dienstinternen Unterlagen im Einzelfall überprüft werden, § 75 S. 4 GBV. Eine Zertifizierung nach dem Signaturgesetz ist nicht vorgesehen. |
Rz. 15
Das Inkrafttreten der eIDAS-VO hat an diesen Vorgaben nichts geändert. Ein unmittelbarer Anpassungsbedarf von § 75 GBV besteht ebenfalls nicht, da der derzeitige Einsatz der digitalen Signatur im Eintragungsverfahren sich auf den grundbuchamtsinternen Betrieb beschränkt und lediglich die manipulationssichere und nachprüfbare Abspeicherung umfasst. Eine Online-Überprüfung der Identität des nach § 75 GBV elektronisch unterschreibenden Grundbuchführers etwa beim automatisierten Abrufverfahren ist im Außenverhältnis nicht vorgesehen und wohl für den Bereich des Grundbuches selbst auch nicht erforderlich. Ebenso wenig findet eine Zertifizierung der Abrufer statt. Vielmehr gelten auch für das Abrufverfahren gesonderte Regelungen (§ 133 GBO, §§ 80 ff. GBV).
Rz. 16
Die datenschutzmäßig geforderte Verfahrensbeschreibung (vgl. § 65 S. 3 GBV) der elektronischen Unterschrift wurde nach Kenntnis des Autors historisch für das Programm ARGUS niedergelegt ist allerdings inzwischen nicht mehr zugänglich; für SolumSTAR sind Verfahrensbeschreibungen – soweit ersichtlich – ebenso nicht zugänglich.
Rz. 17
Die bisherigen Formerfordernisse sollen jedoch auch bei der Nutzung offener elektronischer Übert...