I. Privilegiert Einsichtsberechtigte
Rz. 2
§ 43 GBV, der insbesondere Behörden, Gerichten (die hier nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. auch § 133 GBO Rdn 7), Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Einsichtnahme ohne Darlegung eines berechtigten Interesses gestattet, gilt beim maschinellen Grundbuch uneingeschränkt fort.
Rz. 3
Er ist auch im Rahmen von § 132 GBO anzuwenden und wurde ferner auf das heute praktisch im Vordergrund stehende automatisierte Abrufverfahren erstreckt, das diesen Einsichtnehmenden den Online-Abruf im uneingeschränkten Abrufverfahren gestattet (vgl. § 133 GBO Rdn 6), ohne dass eine codierte Darlegungserklärung wie beim eingeschränkten Abruf verlangt würde (vgl. § 133 GBO Rdn 7, § 82 GBV Rdn 2).
II. Grundbuchabschriften
Rz. 4
§ 44 Abs. 1 GBV wird durch § 131 GBO sowie § 78 GBV insoweit ergänzt und abgeändert als der Begriff der "Grundbuchabschrift" dem neuen Medium entsprechend durch die Bezeichnung "Ausdruck" ersetzt wird. Anstelle einer "beglaubigten Abschrift" wird beim maschinellen Grundbuch ein "amtlicher Ausdruck" durch das Grundbuchamt erteilt.
Rz. 5
Die Bestätigung oder Ergänzung früherer Abschriften nach § 44 Abs. 2 GBV wird wegen unverhältnismäßigen Aufwandes gegenüber einem Neuausdruck stets abzulehnen sein.
Rz. 6
Ob dasselbe für Ausdrucke gilt, die nach § 44 Abs. 4 GBV nur die aktuellen Eintragungen enthalten, hängt im Einzelfall von den Möglichkeiten des verwendeten Grundbuchprogramms ab.
Rz. 7
Teilausdrucke sind nach § 45 Abs. 1 GBV als amtliche Ausdrucke weiterhin zulässig und ebenfalls im Rahmen des Leistungsprofils der zur Grundbuchführung verwendeten Programme sowie unter Beachtung von § 45 Abs. 2 GBV möglich. Eine Auskunftspflicht besteht insoweit jedoch auch beim maschinellen Grundbuch nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift, § 45 Abs. 3 S. 1 GBV. Abgekürzte Auszüge bleiben nach § 45 Abs. 3 S. 2 GBV untersagt.
III. Einsicht in die Grundakten
Rz. 8
Die Einsicht in die Grundakten bestimmt sich weiterhin nach § 46 GBV, da die maschinelle Grundbuchführung nur das Grundbuch selbst erfasst. § 73 GBV stellt dies ausdrücklich klar, gestattet jedoch, von der Führung eines Handblattes abzusehen. Zu beachten ist jedoch § 10a GBO, der eine Führung der Grundakten auf Bild- oder Datenträgern erlaubt, wodurch sich die Art der Einsichtnahme dem jeweiligen Speichermedium anpasst (vgl. § 10a GBO Rdn 12). Allerdings wurde mit dem ERVGBG die Einsichtsmöglichkeit in die elektronische Grundakte (theoretisch) eröffnet (siehe § 99 GBV Rdn 1). Während etliche Bundesländer auf eine Umsetzung erst mit der Einführung des DaBaG setzten, ist z.B. in Sachsen seit 2018 der flächendeckende Zugriff auf die eGA möglich (Umstellung erfolgte ex nunc beginnend im Jahr 2013 in der Landeshauptstadt Dresden), vgl. vor § 126 GBO Rdn 3.