A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift enthält die Ausführungsbestimmungen zu § 131 GBO, der wiederum § 12 GBO bei maschineller Grundbuchführung ergänzt. § 131 GBO führt die Begriffe Ausdruck anstelle von "Abschrift" sowie amtlicher Ausdruck anstelle von "beglaubigte Abschrift" ein und regelt zusammen mit § 78 GBV die von der Papierabschrift abweichende Herstellung von Ausdrucken. § 99 GBV (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf) verweist für diese Frage, die auch bei der elektronischen Grundakte eine Rolle spielt, auf § 78 Abs. 1 und 2 GBV.
Rz. 2
Im Übrigen gelten mit Rücksicht auf das Prinzip der weitgehenden Identität von Papiergrundbuch und maschinellem Grundbuch (vgl. § 61 GBV Rdn 3 m.w.N.), das auch in § 77 GBV zum Ausdruck kommt, die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend. Zu Einzelheiten vgl. § 77 GBV Rdn 2 ff.
Rz. 3
Für die Erteilung von Ausdrucken ist grundsätzlich das GBA örtlich zuständig, das das betreffende Grundbuchblatt führt, siehe § 1 Abs. 1 GBO. Beim maschinellen Grundbuch tritt jedoch die Zuständigkeit nach §§ 132 S. 1 GBO, 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GBV hinzu. Die funktionelle Zuständigkeit liegt gem. § 12c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GBO beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Beim maschinellen Grundbuch sind zusätzlich die Einschränkungen von § 79 Abs. 3 S. 2 und 3 GBV zu beachten, die in den Fällen von § 132 GBV nur bestimmten Grundbuchamtsbediensteten den Fernzugriff auf den fremden Grundbuchdatenbestand gestatten. Zu den vergleichbaren Zuständigkeitsfragen bei der Einsichtsgewährung vgl. § 79 GBV Rdn 4.
B. Inhalt
Rz. 4
§ 132 GBO, § 78 GBV treffen neben den für Ausdrucke im Allgemeinen geltenden Bestimmungen ergänzende Sonderregelungen für amtliche Ausdrucke.
Rz. 5
Allgemein gilt:
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Der Ausdruck muss die jeweils zutreffende Bezeichnung tragen, also entweder "Ausdruck" oder "amtlicher Ausdruck". |
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Anzugeben ist das Datum, an dem der Ausdruck aus dem Grundbuchspeicher abgerufen wurde, auch wenn die Veranlassung durch den zuständigen Bediensteten oder die Verkörperung durch Ausdruck aufgrund systembedingter Verarbeitungsprozeduren (vgl. § 126 GBV) des Grundbuchprogramms an einem anderen Tag erfolgte bzw. erfolgt. Von Bedeutung kann dies sein, wenn sich der Ausdruck nach dem Abruf verzögert und nachträgliche Eintragungen vorgenommen werden. Für den Vertrauensschutz gilt dann dasselbe, wie bei weiteren Eintragungen im Fall einer papierenen Abschrift, die das Datum gem. § 44 Abs. 3 GBV trägt. Die Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Angabe des Kalendertags genügt, auch wenn bei maschineller Grundbuchführung exaktere Zeitangaben unschwer möglich und zulässig sind. |
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Abs. 3 lässt die Angabe des Eintragungsstandes, also des Tages der letzten Änderung im Grundbuch zu. Der anzubringende Vermerk hierüber erleichtert die Feststellung, ob der Ausdruck dem aktuellen Grundbuchstand noch entspricht. |
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Zu beachten ist § 91 S. 2 GBV, der die Darstellung von Rötungen in Schwarz gestattet. |
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Für amtliche Ausdrucke gilt nach § 78 Abs. 2 GBV zusätzlich: Zusätzlich zur Bezeichnung als amtlicher Ausdruck (vgl. Rdn 1) ist der Vermerk "beglaubigt" anzubringen und der Name der Person anzugeben, die den Ausdruck veranlasst hat. Diese Art der Beglaubigung umfasst jedoch nicht die Überprüfung der Übereinstimmung von Grundbuchinhalt und Inhalt des Ausdrucks durch diese Person, sondern nur die staatliche Richtigkeitsgewähr für das korrekte Funktionieren des EDV-Systems. Zur Klarstellung wurde § 78 Abs. 2 S. 1 GBV durch die 2. EDVGB-ÄndV entsprechend neu gefasst. Unberührt bleibt die Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Programme und Hardware im normalen Geschäftsgang, die jedoch keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen hat. |
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Die als Regelfall vorgesehene und weiterhin mögliche herkömmliche Siegelung wird beim maschinellen Grundbuch indes normalerweise durch die Möglichkeit ersetzt werden, das Abbild des Dienstsiegels mit auszudrucken oder entsprechend vorbedrucktes Druckerpapier zu verwenden. |
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Es ist schließlich ein weiterer Vermerk erforderlich, der lautet: "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." |
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Teilausdrucke sind nur als amtliche Ausdrucke zulässig (siehe § 77 GBV Rdn 7 m.w.N.). |
C. Elektronische Übermittlung
Rz. 6
§ 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail o.Ä., jedoch nur beim ...