Rz. 10

Die Einsichtnahme in einen Ausdruck, der wie die Bildschirmdarstellung dem gewohnten Muster des Papiergrundbuchs entspricht, §§ 63 S. 1, 76 GBV kann nach Abs. 2 als Alternative zur Darstellung am Bildschirm – über die Einsicht in das abgerufene PDF-Dokument – in Betracht kommen (siehe Rdn 1). Der einzelne Ausdruck wird aufgrund des Einsichtsbegehrens erzeugt und verbleibt beim Grundbuchamt, sofern der Einsichtnehmende nicht die – nach den Regeln der Erteilung von Ausdrucken – kostenpflichtige Mitnahme wünscht (vgl. §§ 131 GBO Rdn 2, 132 GBO Rdn 3). Zu den Gründen für die Einsichtnahme in einen Ausdruck statt am Bildschirm vgl. weiter oben (siehe Rdn 8) a.E.

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