Rz. 1

Die Vorschriften des 5. Unterabschnitts mit den §§ 80–85a GBV wurden seit der Einführung durch das RegVBG[1] mehrfach modifiziert[2] und in den §§ 62 und 63 GBV mit dem DaBaGG geändert. Sie basieren auf der Ermächtigung in § 134 GBO. Die Regelungen schließen an § 133 GBO an und enthalten detaillierte Ausführungsvorschriften für die neu geschaffene Einsichtsform des automatisierten Abrufverfahrens, dessen Bedeutung von Vertretern der Praxis schon im Gesetzgebungsverfahren unterstrichen wurde.[3] Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung von 2013 überholt und wurde aufgehoben.[4] Formale Regelungen finden sich jetzt in § 85 GBV. Damit wurde Satz 3 zum jetzigen Satz 2. § 80 Abs. 2 GBV angefügt mit Wirkung vom 9.10.2013 durch das DaBaGG.[5]

 

Rz. 2

§ 80 GBV stellt klar, dass sich auch die Einsichtnahme im Wege des Online-Abrufs im Rahmen von §§ 12, 12b GBO halten muss. Hinsichtlich der Darlegung des berechtigten Interesses wurde – soweit nicht § 43 GBV einschlägig ist und eine Darlegung aus diesem Grund nicht gefordert wird (vgl. § 133 GBO Rdn 7) – eine dem Abrufverfahren angepasste Form der Darlegungserklärung eingeführt (vgl. § 82 GBV Rdn 9, § 133 GBV Rdn 20).[6]

 

Rz. 3

§ 133 GBV gestattet die Einsichtnahme (vgl. Rdn 4), die Fertigung von Abdrucken (vgl. Rdn 5) und die Weiterverarbeitung der abgerufenen Daten (vgl. Rdn 8).

[2] Geändert wurden mit dem ERVGBG v. 11.9.2009 die §§ 83 und 85 GBV, mit dem DaBaGG v. 1.10.2013 die §§ 80, 83 und 85 GBV, mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare ebenfalls 2013 die §§ 80, 85 GBV; § 85a GBV wurde eingefügt.
[3] Frenz, DNotZ 1994, 153, 154, 163.
[4] Gesetz v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1800).
[5] Gesetz v. 1.10.2013 (BGBl I 2013, 3719).
[6] Zur unterschiedlichen Entwicklung bei Grundbucheinsicht/Datenschutz auch aufgrund der technischen Entwicklung in Österreich/Italien einerseits und Deutschland andererseits vgl. Stabauer, Grundbuch Datenschutz, S. 25 (Diplomarbeit).

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