Rz. 1
Die Vorschriften des 5. Unterabschnitts mit den §§ 80–85a GBV wurden seit der Einführung durch das RegVBG[1] mehrfach modifiziert[2] und in den §§ 62 und 63 GBV mit dem DaBaGG geändert. Sie basieren auf der Ermächtigung in § 134 GBO. Die Regelungen schließen an § 133 GBO an und enthalten detaillierte Ausführungsvorschriften für die neu geschaffene Einsichtsform des automatisierten Abrufverfahrens, dessen Bedeutung von Vertretern der Praxis schon im Gesetzgebungsverfahren unterstrichen wurde.[3] Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung von 2013 überholt und wurde aufgehoben.[4] Formale Regelungen finden sich jetzt in § 85 GBV. Damit wurde Satz 3 zum jetzigen Satz 2. § 80 Abs. 2 GBV angefügt mit Wirkung vom 9.10.2013 durch das DaBaGG.[5]
Rz. 2
§ 80 GBV stellt klar, dass sich auch die Einsichtnahme im Wege des Online-Abrufs im Rahmen von §§ 12, 12b GBO halten muss. Hinsichtlich der Darlegung des berechtigten Interesses wurde – soweit nicht § 43 GBV einschlägig ist und eine Darlegung aus diesem Grund nicht gefordert wird (vgl. § 133 GBO Rdn 7) – eine dem Abrufverfahren angepasste Form der Darlegungserklärung eingeführt (vgl. § 82 GBV Rdn 9, § 133 GBV Rdn 20).[6]
Rz. 3
§ 133 GBV gestattet die Einsichtnahme (vgl. Rdn 4), die Fertigung von Abdrucken (vgl. Rdn 5) und die Weiterverarbeitung der abgerufenen Daten (vgl. Rdn 8).
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