Rz. 4

Im Wege des automatisierten Abrufs kann auf sowohl auf das maschinelle Grundbuch selbst als auch auf die Hilfsverzeichnisse nach § 12a GBO, und zwar grundsätzlich uneingeschränkt, zugegriffen werden. Die derzeitigen Programme unterscheiden hinsichtlich der einsehbaren Inhalte zwischen eingeschränkt und uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung vgl. § 133 GBO Rdn 5) nur beim Eigentümerverzeichnis, das zur Vermeidung von Ausforschungsansuchen beim eingeschränkten Abruf nur die Suche nach eindeutigen Treffern zulässt.[7] Bei der Abfrage mehrerer Grundbuchstellen muss daher die Suche immer wieder neu gestartet werden; eine gezielte Suche z.B. nach dem gesamten Grundbesitz eines Eigentümers wird erschwert. Die Suche über mehrere Grundbuchbezirke wird den einzelnen Bundesländern – jedenfalls für den externen Nutzer – unterschiedlich gehandhabt: z.T. ist sie möglich, z.T. muss grundbuchbezirksweise (amtsgerichtsbezirksweise) gesucht werden, was ebenfalls einen sinnvollen Zugriff erschwert.

 

Rz. 5

Die Einsichtsberechtigung umfasst die Herstellung von Abdrucken und bei Notaren auch von mit Siegel versehenen Abdrucken, die dann den amtlichen Ausdrucken gleichstehen. Diese Möglichkeit dient zur Erleichterung der Arbeitsabläufe beim Abrufer, der nicht einen Teil der Vorteile des Abrufverfahrens durch den Zwang verlieren soll, die Daten vom Bildschirm abzuschreiben, bevor er sie in seinen Geschäftsgang einbringen kann.

 

Rz. 6

Die bisherige Regelung des § 80 Abs. 2 GBV, wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstanden, ist mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare aufgehoben worden.[8] Allerdings war auch schon nach alter Rechtslage nicht nachvollziehbar, weshalb die Übermittlung einfacher Ausdrucke an beliebige Empfänger mit beliebigen Mitteln nach § 78 GBV (vgl. § 78 GBV Rdn 6) zulässig ist, nicht jedoch im Rahmen von § 80 S. 2 GBV a.F. Hier kann man nur fiskalische Interessen vermuten, was aber der volkswirtschaftlichen Bedeutung[9] des Grundbuchs und eines möglichst effizienten Zugriffs darauf nicht gerecht wird. Zu den Einzelheiten der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar vgl. § 85 GBV Rdn 3 ff. und § 133a GBO Rdn 5 ff.

 

Rz. 7

§ 78 GBV wurde auch bereits in der Erkenntnis geändert, dass die Richtigkeitsgewähr bei der Erstellung von amtlichen Ausdrucken nicht mehr in der Überprüfung durch eine Person, sondern in dem fehlerfreien Funktionieren des Grundbuchsystems liegt.[10] Zusätzliche Datenschutzprobleme wie bei der elektronischen Übermittlung von Ausdrucken (vgl. § 78 GBV Rdn 6), können sich dadurch nicht ergeben, da die Sicherungsvorkehrungen im automatischen Abrufverfahren auch die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten.

[7] Meikel/Dressler-Berlin, § 133 GBO Rn 49.
[8] S. 2 aufgehoben, bisheriger S. 3 wird S. 2 m.W.v. 1.9.2013 durch Gesetz v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1800).
[9] Vgl. im Weiteren: Püls, NotBZ 2013, 329.
[10] So die Begründung zur Neufassung von § 78 Abs. 2 S. 1 GBV durch die 2. EDVGB-ÄndV, BR-Drucks 386/97, 9.

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