Rz. 8
§ 80 Abs. 1 S. 2 GBV, angefügt mit dem 2. EDVGB-ÄndV, greift § 133 Abs. 6 GBO insoweit auf, als die abgerufenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Die Bezugnahme auf "personenbezogene Daten" fehlt in § 80 S. 3 GBV, jedoch geht aus der Begründung des Verordnungsgebers hervor, dass mit der Vorschrift das in §§ 133 Abs. 6 GBO zum Ausdruck kommende Anliegen des Datenschutzes besonders unterstrichen werden sollte. Die Regelung tritt somit neben § 12 GBO, nach dem das berechtigte Interesse eine besondere grundbuchrechtliche Zweckbindung für übermittelte Daten darstellt.
Rz. 9
§ 80 Abs. 1 S. 2 GBV sieht vor, Abrufberechtigte, die nicht-öffentliche Stellen sind, auf die vorgenannte Pflicht besonders hinzuweisen. Der vom Verordnungsgeber zum Ausdruck gebrachte Anwendungsbereich ist nicht restlos klar, da sich der Kreis der nicht-öffentlichen Stellen im Sinn dieser Vorschrift anscheinend teilweise mit dem Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten überschneiden (vgl. § 133 GBO Rdn 6) und dabei auch Inhaber eines öffentlichen Amtes umfassen soll.
Rz. 10
Hintergrund der Einführung ist indes die Frage, ob die abgerufenen Daten in die EDV-Anlagen der Abrufer zur Speicherung und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung übernommen werden dürfen. Aus der Begründung zu § 80 Abs. 1 S. 2 GBV (§ 80 S. 3 GBV a.F.) geht hervor, dass dies bereits nach § 133 Abs. 6 GBO im Rahmen der Zweckbindung für zulässig erachtet wird. Erlaubt ist etwa, dass Notare den Inhalt des Grundbuchs in eine Urkunde übernehmen oder Banken den Inhalt des Grundbuchausdrucks (gemeint ist wahrscheinlich -abdrucks) ihrer Kundenakte beifügen. Die Grundbuchprogramme dürfen diese Möglichkeiten also vorsehen. Auch aus Gründen der persönlichen Haftung des Notars für den festgestellten Grundbuchinhalt verbietet sich jede andere Auffassung.
Rz. 11
Die Vorschrift greift ein wesentliches Bedürfnis der Praxis auf, wird allerdings erst dann ihre volle Bedeutung erlangen, wenn die Grundbuchprogramme durchgehend kodierte und ggf. auch strukturierte Daten in XML-Form z.B. an die Notare zurückliefern (vgl. auch § 126 GBO Rdn 14), die dort dann von der Notariatssoftware weiterverarbeitet werden können.
Rz. 12
Die Zweckbindung hat zur Folge, dass eine zeitlich oder inhaltlich über sie hinausgehende Speicherung oder Verwendung unzulässig ist. Maßgeblich für den Notar sind hier allerdings die Aufbewahrungsfristen der DONot für die papiergebundene Aktenführung, also mindestens sieben Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit, vgl. § 5 Abs. 4 S. 1 DONot.