I. Arten
Rz. 7
§ 81 GBV greift § 133 GBO auf, der die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren grundsätzlich an die Erteilung von Genehmigungen bzw. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen knüpft. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen kommt lediglich bei Gerichten und Behörden (seinerzeit auch bei der – nun abgewickelten – Staatsbank Berlin) (vgl. § 133 GBO Rdn 11), die auch zum Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten gehören, in Betracht. Für die übrigen uneingeschränkt Abrufberechtigten sowie sämtliche nach § 82 Abs. 2 GBV eingeschränkt Abrufberechtigten wird die förmliche Genehmigung als Regelfall, der öffentlich-rechtliche Vertrag als mögliche Alternative vorgesehen. Das Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 13 ff.) wird von der Form der Zulassung nicht berührt.
Rz. 8
Die Genehmigung wird gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GBV nur auf Antrag erteilt, in Verbindung mit dem der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen erklären, ggf. auch nachweisen muss.
Rz. 9
Gemäß Abs. 2 S. 3 gelten ergänzend für das Verfahren die Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsrechte der Länder. Aus dieser rechtlichen Einordnung und aus der abschließenden Aufzählung der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 11) ist zu folgern, dass auf die Genehmigung als begünstigendem Verwaltungsakt bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und der beiderseitigen technischen Infrastruktur ein Anspruch besteht.
II. Zuständigkeit
Rz. 10
Die Zuständigkeit für die Erteilung der förmlichen Genehmigung liegt bei der Behörde, in deren Bezirk das betreffende GBA liegt. Je nach gewähltem Organisationsmodell für die maschinelle Grundbuchführung (vgl. § 126 GBO Rdn 8) wird dies das Amtsgericht oder eine andere, nach § 93 GBV durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle sein.
Rz. 11
Für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen ist nach § 81 Abs. 1 GBV die Landesjustizverwaltung unmittelbar zuständig, da § 81 Abs. 2 GBV nur für das förmliche Genehmigungsverfahren gilt.
III. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Rz. 12
Eine Zulassung, gleich in welcher Form, darf bereits nach § 133 Abs. 2 S. 2 und 3 Nr. 1 und 2 GBO (vgl. § 133 GBO Rdn 13) nicht erteilt werden, wenn nicht die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (zu den zusätzlichen besonderen Voraussetzungen beim eingeschränkten Abruf siehe § 82 GBV Rdn 9 f.). § 81 Abs. 3 GBV bestimmt für den Fall der Genehmigung, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in dem Genehmigungsbescheid besonders festzustellen ist, d.h., die Genehmigungsbehörde ebenso wie der Antragsteller werden veranlasst, sich mit den Zulassungsvoraussetzungen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, wenn auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben, auch bei den anderen Zulassungsformen so zu verfahren.
IV. Reichweite
Rz. 13
Die Genehmigung, die entsprechend § 82 Abs. 2 S. 1 GBV grundsätzlich auf den Bereich des sie erteilenden Grundbuchamts beschränkt ist, kann nach § 81 Abs. 3 GBV auf entsprechenden Antrag hin auch für die anderen Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, also das Grundbuch maschinell geführt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Zulassungsformen.
Rz. 14
Für die GBA und die Nutzer liegt hier ein wesentlicher Vorteil des Abrufverfahrens, der gerade bei räumlichen Distanzen aufwendige Reisetätigkeit oder Schriftverkehr bzw. die Einschaltung eines ortsansässigen zugelassenen Abrufers zu vermeiden hilft.
Rz. 15
Darüber hinaus können die Zulassungen im ganzen Bundesgebiet Geltung erlangen, sobald die entsprechende Feststellung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach § 133 Abs. 7 S. 3 GBO getroffen worden ist. Ein "Single Sign-on" ist aber bis heute noch nicht umgesetzt worden.