Rz. 16

§ 133 Abs. 3 S. 1 GBO sieht im Fall der Genehmigung den Widerruf ohne Ermessen vor, wenn eine der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1–3 GBO (vgl. Rdn 12) wegfällt. Zur Kritik am Widerruf der Zulassung bei "nicht ausreichende[r] Anzahl von Einsichten" vgl. § 133 GBO Rdn 14.[6] Bei missbräuchlicher Benutzung kann die zuständige Behörde nach § 133 Abs. 3 S. 2 GBO hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung treffen und dabei insbesondere berücksichtigen, ob Wiederholungsgefahr besteht. Eine Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung bei missbräuchlicher Verwendung ist – neben disziplinarischen Ahndungen – möglich.[7]

 

Rz. 17

Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch bei Bestehen einer Verwaltungsvereinbarung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. In diesen Fällen ist statt des Widerrufs die Kündigung auszusprechen, vgl. § 133 Abs. 3 S. 3 GBO.[8]

 

Rz. 18

Zuständig ist die genehmigende bzw. an der Vereinbarung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag beteiligte Stelle.

 

Rz. 19

In allen Fällen sind theoretisch Situationen denkbar, bei denen durch Online-Abrufer eine Gefährdung der Grundbücher eintreten kann, sei es durch Hacking (vgl. § 65 GBV Rdn 9 f.), aber auch durch technische Fehlfunktionen der eingesetzten Programme. Unmittelbares Handeln kann erforderlich sein, um schwerwiegende Verluste oder Manipulationen zu verhindern. Die Zulassung kann in solchen Fällen kurzfristig ausgesetzt werden, d.h. im Verhältnis zu dem angeschlossenen Abrufer wird der Anschluss technisch unterbunden. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es hierbei nicht an. Zwar sollten die eingesetzten Anlagen und Programme technisch so gestaltet sein, dass Datenschutz und Datensicherheit stets auf hohem Niveau gesichert sind (vgl. § 126 GBO Rdn 19 f., 24), tritt ein solcher Problemfall aber ein, muss er vor Ort unmittelbar einer vorübergehenden Lösung zugeführt werden können. Zuständig für die Aussetzung ist diejenige Stelle, die für den Grundbuchdatenspeicher verantwortlich ist, bei ortsübergreifenden Zulassungen neben der zulassenden Stelle jede für das einzelne GBA zuständige Stelle, siehe § 81 Abs. 4 S. 2 GBV.

 

Rz. 20

Dauert das Problem an, ist zu entscheiden, ob die Aussetzung in einen Widerruf oder eine Kündigung wegen Wegfalls der allgemeinen Voraussetzungen oder wegen missbräuchlicher Nutzung (vgl. Rdn 2) münden muss.

 

Rz. 21

Durch die Pflicht zur Unterrichtung der anderen Landesjustizverwaltungen nach § 81 Abs. 4 S. 3 GBV soll sichergestellt werden, dass Abrufer, die eine Gefährdung bedeuten, ggf. präventiv erkannt und erforderliche Schritte eingeleitet werden können.

[6] Im konkreten Einzelfall aber bestätigt von BayObLG Beschl. v. 1.12.2021 – 102 VA 116/21.
[7] OLG Hamm FGPrax 2017, 187.
[8] Zur Anpassung und Kündigung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 60 Rn 9 ff.

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