Rz. 7
§ 81 GBV greift § 133 GBO auf, der die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren grundsätzlich an die Erteilung von Genehmigungen bzw. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen knüpft. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen[2] kommt lediglich bei Gerichten und Behörden (seinerzeit auch bei der – nun abgewickelten – Staatsbank Berlin) (vgl. § 133 GBO Rdn 11), die auch zum Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten gehören, in Betracht. Für die übrigen uneingeschränkt Abrufberechtigten sowie sämtliche nach § 82 Abs. 2 GBV eingeschränkt Abrufberechtigten wird die förmliche Genehmigung als Regelfall, der öffentlich-rechtliche Vertrag als mögliche Alternative vorgesehen. Das Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 13 ff.) wird von der Form der Zulassung nicht berührt.
Rz. 8
Die Genehmigung wird gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GBV nur auf Antrag erteilt, in Verbindung mit dem der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen rechtlichen und technischen[3] Voraussetzungen erklären, ggf. auch nachweisen muss.
Rz. 9
Gemäß Abs. 2 S. 3 gelten ergänzend für das Verfahren die Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsrechte der Länder. Aus dieser rechtlichen Einordnung und aus der abschließenden Aufzählung der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 11) ist zu folgern, dass auf die Genehmigung als begünstigendem Verwaltungsakt bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und der beiderseitigen technischen Infrastruktur ein Anspruch[4] besteht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen