Rz. 7

§ 81 GBV greift § 133 GBO auf, der die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren grundsätzlich an die Erteilung von Genehmigungen bzw. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen knüpft. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen[2] kommt lediglich bei Gerichten und Behörden (seinerzeit auch bei der – nun abgewickelten – Staatsbank Berlin) (vgl. § 133 GBO Rdn 11), die auch zum Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten gehören, in Betracht. Für die übrigen uneingeschränkt Abrufberechtigten sowie sämtliche nach § 82 Abs. 2 GBV eingeschränkt Abrufberechtigten wird die förmliche Genehmigung als Regelfall, der öffentlich-rechtliche Vertrag als mögliche Alternative vorgesehen. Das Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 13 ff.) wird von der Form der Zulassung nicht berührt.

 

Rz. 8

Die Genehmigung wird gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GBV nur auf Antrag erteilt, in Verbindung mit dem der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen rechtlichen und technischen[3] Voraussetzungen erklären, ggf. auch nachweisen muss.

 

Rz. 9

Gemäß Abs. 2 S. 3 gelten ergänzend für das Verfahren die Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsrechte der Länder. Aus dieser rechtlichen Einordnung und aus der abschließenden Aufzählung der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 11) ist zu folgern, dass auf die Genehmigung als begünstigendem Verwaltungsakt bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und der beiderseitigen technischen Infrastruktur ein Anspruch[4] besteht.

[2] Ausnahme für den eigenen Geschäftsbereich: Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 81 Rn 10; hier genügt eine innerdienstliche Verwaltungsanordnung.
[3] Der Einsatz einer speziellen Client-Software, die der Abrufer im Rahmen des ISDN-Abrufverfahrens erwerben muss, ist beim Internet-Abruf nicht mehr erforderlich.
[4] Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, § 11 II 5 Rn 30 ff. m.w.N.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 8 Rn 1 ff. m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn 130 (ggf. mit Nebenbestimmungen).

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