Rz. 10

Die Zuständigkeit für die Erteilung der förmlichen Genehmigung liegt bei der Behörde, in deren Bezirk das betreffende GBA liegt. Je nach gewähltem Organisationsmodell für die maschinelle Grundbuchführung (vgl. § 126 GBO Rdn 8) wird dies das Amtsgericht oder eine andere, nach § 93 GBV durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle sein.

 

Rz. 11

Für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen ist nach § 81 Abs. 1 GBV die Landesjustizverwaltung unmittelbar zuständig,[5] da § 81 Abs. 2 GBV nur für das förmliche Genehmigungsverfahren gilt.

[5] Zur Übertragung dieser Zuständigkeit vgl. Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 81 Rn 26.

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