Gesetzestext
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Behörden und der Staatsbank Berlin einer Verwaltungsvereinbarung, im übrigen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, einer Genehmigung durch die dazu bestimmte Behörde der Landesjustizverwaltung.
(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Grundbuchamt liegt. In der Rechtsverordnung nach § 93 kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des betreffenden Landes entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Grundbuchämter des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.
(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Grundbüchern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Grundbuchämter auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 81 GBV enthält nähere Regelungen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens, das nur bestimmten Nutzerkreisen (vgl. § 133 GBO Rdn 5 ff.) nach Durchlaufen einer förmlichen Zulassung (vgl. Rdn 7 ff.) bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Rdn 13 ff.) eröffnet werden darf. Dem Wortlaut nach gilt § 81 GBV nur für die uneingeschränkt Abrufberechtigten; § 82 Abs. 2 GBV greift jedoch für die Fälle des eingeschränkten Abrufs ebenfalls auf das allgemeine Zulassungssystem zurück. In § 86a GBV (Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen) wird auf § 81 Abs. 2 GBV bezüglich der zuständigen Stelle verwiesen.
Rz. 2
Ergänzend gelten die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (siehe Rdn 9). Bei auftretenden Problemen sieht die Vorschrift die Möglichkeit des Widerrufs oder des vorläufigen Einschreitens vor.
Rz. 3
Unbeschadet der Eröffnung umfassender Einsichtsmöglichkeiten (vgl. § 80 GBV Rdn 3) gelten auch für diese besondere Einsichtsform §§ 12, 12b GBO. Zur Darlegung des berechtigten Interesses siehe § 80 GBV Rdn 2 und § 82 GBV Rdn 9 f.
B. Zugelassener Nutzerkreis
Rz. 4
§ 133 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 GBO i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 1 GBV lassen erkennen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Konzeption des Abrufverfahrens zwei verschiedene Nutzerkreise im Auge hatte:
Rz. 5
Die uneingeschränkt Abrufberechtigten (zur Begriffsbildung siehe § 133 GBO Rdn 5) decken sich mit denjenigen Personen oder Stellen, bei denen nach § 43 GBV eine Darlegung des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme nicht im Einzelfall gefordert wird, weil sein Vorliegen vermutet werden kann (siehe § 133 GBO Rdn 7).
Rz. 6
Für die Zulassung der eingeschränkt Abrufberechtigten enthält § 82 Abs. 2 GBV Sonderregelungen. Es besteht kein Anspruch eines WEG-Verwalters auf Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.
C. Zulassung
I. Arten
Rz. 7
§ 81 GBV greift § 133 GBO auf, der die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren grundsätzlich an die Erteilung von Genehmigungen bzw. den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen knüpft. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen kommt lediglich bei Gerichten und Behörden (seinerzeit auch bei der – nun abgewickelten – Staatsbank Berlin) (vgl. § 133 GBO Rdn 11), die auch zum Kreis der uneingeschränkt Abrufberechtigten gehören, in Betracht. Für die übrigen uneingeschränkt Abrufberechtigten sowie sämtliche nach § 82 Abs. 2 GBV eingeschränkt Abrufberechtigten wird die förmliche Genehmigung als Regelfall, der öffentlich-rechtliche Vertrag als mögliche Alternative vorgesehen. Das Erfordernis des Vorliegens der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 13 ff.) wird von der Form der Zulassung nicht berührt.
Rz. 8
Die Genehmigung wird gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GBV nur auf Antrag erteilt, in Verbindung mit dem der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen erklären, ggf. auch nachweisen muss.
Rz. 9
Gemäß Abs. 2 S. 3 gelten ergänzend für das Verfahren die Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsrechte der Länder. Aus dieser rechtlichen Einordnung und aus der abschließenden Aufzählung der Zulassungsvoraussetzungen (vgl. § 133 GBO Rdn 11) ist zu folgern, dass auf die Genehmigung als begünstigendem Verwaltungsakt bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und der beiderseitigen technischen Infrastruktur ein Anspruch besteht.