Rz. 6

§ 82 Abs. 1 GBV ordnet an, dass jeder Abrufer bei seinen Abrufen ein Codezeichen zu verwenden hat. Zuständig für die Vergabe ist entweder die genehmigende Stelle (vgl. § 81 GBV Rdn 10 f.) oder die Stelle, die das System technisch verwaltet, etwa im Fall von § 126 Abs. 3 GBO (vgl. § 126 GBO Rdn 29).[2]

 

Rz. 7

Das Codezeichen übernimmt die von § 64 Abs. 2 Nr. 1 GBV vorgeschriebene Identifizierung und Authentisierung des Benutzers gegenüber dem System, das im Sinne von § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GBV seinerseits in der Lage sein muss, die Berechtigungen zu verwalten und zu überprüfen. Die Funktion des Codezeichens entspricht etwa derjenigen, die die persönliche Identifikationsnummer (PIN) beim Einsatz von Euroscheck- oder Kreditkarten an Bankautomaten oder an Terminals von Zahlungssystemen hat. Ohne diese Art des Sich-Ausweisens gegenüber dem System darf auch ein Abruf aus dem maschinellen Grundbuch systemtechnisch nicht möglich sein. Die Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelnen kann variieren.[3]

 

Rz. 8

Im Umgang mit dem Codezeichen sind nach § 82 Abs. 1 S. 2 und 3 GBV verschiedene Anforderungen zu beachten:

Jede abrufberechtigte Stelle erhält nur ein allgemeines Codezeichen. Da innerhalb der betreffenden Stellen oft mehrere Personen das Abrufverfahren bedienen sollen, ist vorgesehen, den Gebrauch auf berechtigte Mitarbeiter zu beschränken. Diese sind der genehmigenden Stelle nicht mehr[4] namentlich mitzuteilen, ebenso nicht mehr Änderungen bei den Verwendern, etwa das Ausscheiden eines berechtigten Mitarbeiters.
Die missbrauchssichere Verwahrung des Codezeichens hat besonders bei Nutzung durch mehrere Personen Bedeutung. Zu verhindern ist, dass Unbefugte Kenntnis von dem Codezeichen erlangen und dadurch in die Lage versetzt werden, auf den Inhalt des maschinellen Grundbuchs zuzugreifen.
Die Ausgabe eines neuen Codezeichens wird über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur dann in Betracht kommen, wenn bei Mitarbeiterwechsel ein Missbrauch zu befürchten ist, sondern auch in den sonstigen Fällen des möglichen Bekanntwerdens gegenüber Unbefugten, etwa bei Einbruch oder Diebstahl, sowie bei Verlust, technischem Versagen o.Ä. Das Unterlassen der unverzüglichen Einschaltung der Genehmigungsbehörde kann den Widerruf der Zulassung (vgl. § 81 GBV Rdn 16) bzw. deren Aussetzung (vgl. § 81 GBV Rdn 19) wegen missbräuchlicher Benutzung rechtfertigen.
[2] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 82 Rn 9.
[3] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 82 Rn 9 f.
[4] VO v. 10.2.1999 (BGBl I 1999, 147).

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