Rz. 11

Die in § 82 Abs. 2 S. 3–5 GBV a.F. enthaltene Protokollierungspflicht ist weggefallen durch die Verordnung v. 10.2.1999,[7] da sie nach den ersten Erfahrungen mit dem Abrufverfahren in der Praxis als nicht erforderlich angesehen wurde. Stattdessen protokolliert nunmehr das GBA alle Abrufe gem. § 83 GBV.

[7] Vgl. BGBl I 1999, 147.

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