Rz. 11
Die in § 82 Abs. 2 S. 3–5 GBV a.F. enthaltene Protokollierungspflicht ist weggefallen durch die Verordnung v. 10.2.1999,[7] da sie nach den ersten Erfahrungen mit dem Abrufverfahren in der Praxis als nicht erforderlich angesehen wurde. Stattdessen protokolliert nunmehr das GBA alle Abrufe gem. § 83 GBV.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen