Rz. 8
Nähere Vorschriften über die Behandlung des Protokolls enthält die Vorschrift nicht mehr. Das Protokoll muss nunmehr nur noch für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereitgehalten werden. Neben Zwecken der Überprüfung dient es nunmehr ausdrücklich auch der Kostenberechnung.
Rz. 9
Die Ausgestaltung des in § 133 Abs. 5 S. 2 GBO angelegten Verfahrens ist in § 83 Abs. 2 S. 3–5 GBV bei Einschaltung einer Strafverfolgungsbehörde nunmehr ausgiebig geregelt. Diese speziellen Abrufe sollen dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nur so lange nicht bekannt gegeben werden, wie die Gefährdung des Ermittlungserfolgs fortbesteht. Durch ein stark formalisiertes Verfahren soll der Mehraufwand für die GBA und die Landesjustizverwaltungen auf ein Minimum beschränkt werden, auch wenn sämtliche Abrufe protokolliert werden.
Rz. 10
Stellt der Grundstückseigentümer oder der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nach Ablauf der Sperrfrist einen erneuten Antrag auf Auskunft über die Abrufe aus dem Grundbuch, ist ihm der Abruf durch die Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, soweit die Frist zur Aufbewahrung der Protokolldaten noch nicht abgelaufen ist (zur Aufbewahrungsfrist vgl. § 83 Abs. 3 S. 2 GBV). Gleichzeitig ist dem Antragsteller mitzuteilen, warum der Abruf in der früheren Auskunft nicht bekannt gegeben wurde, siehe § 83 Abs. 2 S. 5 GBV. Das GBA gibt dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts nur auf Anfrage Auskunft über die erfolgten Abrufe aus dem Grundbuch. Die Aufbewahrungszeit ist in allen Fällen beschränkt auf den Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf die Erstellung des Protokolls folgt. Innerhalb dieser Frist kann eine Einsichtnahme durch den Eigentümer sowie eine Auswertung durch die zuständige Stelle (entweder die Aufsichtsstelle oder – soweit eine solche nicht besteht – durch die genehmigende Stelle, vgl. § 83 Abs. 3 S. 1 GBV) vorgenommen werden. Eine dauerhafte Archivierung der Protokolle ist mit Rücksicht auf die entstehende Datenmenge und auch den Datenschutz nicht vorgesehen.
Rz. 11
§ 83 Abs. 3 S. 2 GBV verlängert diese Frist für Protokolldaten zu Abrufen durch die Strafvollstreckungsbehörden, in dem diese nach Ablauf der Sperrfrist noch zwei weitere Jahre für Auskünfte an die Berechtigten zur Verfügung stehen müssen. Die vorgesehene Zeitspanne orientiert sich an der sich aus § 83 Abs. 3 S. 1 GBV ergebenden Mindestaufbewahrungszeit der Protokolle. Nach Ablauf der Frist sind auch in diesen Fällen die Daten zu löschen.
Rz. 12
Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen (siehe § 83 Abs. 2 S. 6 GBV), was auch dem Datenschutz dient.
Rz. 13
Mangels expliziter Regelung sind die jeweils zuständigen Aufsichtsstellen nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen, bei Notaren z.B. die Präsidenten der Landgerichte. Das Bestehen einer Aufsicht für eine effiziente Kontrolle ist aber der Vorschrift immanent (zu den zusätzlichen Kontrollen bei Fehlen einer solchen Stelle und beim eingeschränkten Abrufverfahren siehe § 84 GBV Rdn 6).