Gesetzestext
Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
A. Zusätzliche Kontrolle
Rz. 1
§ 84 GBV sieht vor, dass über die in § 133 Abs. 5 GBO vorgesehene Protokollierungspflicht hinaus für die in der Vorschrift genannten beiden Nutzergruppen zusätzliche Kontrollen ihrer Anlage sowie deren Benutzung stattfinden. Die Kontrollen können ohne konkreten Anlass durchgeführt werden, erst recht aber, wenn der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht. Auf die Regelung in § 84 GBV nimmt die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV), neugefasst durch den Beschluss v. 30.11.1994, zuletzt geändert durch Art. 157 Verordnung vom 31.8.2015, § 70 SchRegDV Bezug.
Rz. 2
Die Zuständigkeit liegt bei der Genehmigungsbehörde selbst, die sich bei der Durchführung jedoch der Unterstützung etwa des mit den Grundbuchanlagen betrauten Fachpersonals bedienen kann.
Rz. 3
Unter Anlage ist die Gesamtheit der zum Abruf benutzten Hard- und Software einschließlich der Kommunikationseinrichtungen zu verstehen, soweit sie beim automatisierten Abruf zum Einsatz gelangen. Sonstige, für andere Zwecke betriebene EDV-Anlagen bleiben außer Betracht, soweit von ihnen keine störenden Auswirkungen auf den Abrufbetrieb ausgehen können.
Rz. 4
Die Kontrolle der Benutzung umfasst die innerbetriebliche Organisation des Abrufverfahrens (etwa den Umgang mit den Codezeichen, die Auswahl der verantwortlichen Mitarbeiter etc.) sowie die Art und Weise der Durchführung einzelner Abrufe (ordnungsgemäße Verwendung der Codezeichen; Sicherstellung, dass Abrufe nur zu den erlaubten Zwecken stattfinden etc.).
Rz. 5
Die zusätzliche Kontrolle hat den Sinn, präventiv zu wirken und zwar sowohl gegen unbeabsichtigte Störungen des Abrufbetriebs als auch gegen etwaige Missbräuche. Die schriftlich zu erklärende Einwilligung, die mit dem Antrag auf Genehmigung (vgl. § 81 GBV Rdn 8) oder mit der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung bzw. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 81 GBV Rdn 7) verbunden werden kann, führt den Betroffenen dieses Anliegen vor Augen.
B. Die der besonderen Kontrolle Unterworfenen
Rz. 6
Die Vorschrift sieht vor, dass die besonderen Kontrollen bei zwei Nutzerkreisen durchgeführt werden:
▪ |
Bei Personen oder Stellen, die keiner Aufsichtspflicht unterliegen, da hier keine regelmäßigen und regulären Kontrollen der Amts- oder Geschäftsführung stattfinden, anlässlich deren etwaige Missbräuche oder Störungsquellen entdeckt werden könnten. § 84 GBV soll hierfür einen gewissen, auf das Abrufverfahren beschränkten Ausgleich schaffen. |
▪ |
Bei zum eingeschränkten Abruf Berechtigten, da ihnen die Abrufberechtigung im Gegensatz zu den uneingeschränkt Berechtigten nicht im Hinblick auf eine von ihnen wahrgenommene amtliche bzw. öffentlich-rechtlich strukturierte Funktion erteilt worden ist, sondern vielmehr vor einem individuellen wirtschaftlichen Hintergrund. Auch das Verfahren der kodierten Darlegungserklärung (vgl. § 82 GBV Rdn 9 f.), bei dem keine präventive Prüfung des berechtigten Interesses mehr stattfindet, lässt die Möglichkeit, bei einzelnen Abrufberechtigten zusätzliche Kontrollen durchzuführen, geboten erscheinen. |