Rz. 1
Die Norm wurde mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare mit Wirkung zum 1.9.2013 beim seit 2009 unbelegten § 85 GBV[1] eingefügt. Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung überholt und wurde aufgehoben. Mit dem DaBaGG wurde die Regelung für die Erteilung von beglaubigten Abdrucken an die entsprechenden Regelungen in § 78 Abs. 2 GBV für die Erteilung von amtlichen Ausdrucken durch das GBA angepasst.[2]
Rz. 2
Mit der Verankerung der Zuständigkeit der Notare auch für die Erteilung von Abdrucken war die Anpassung der Terminologie geboten. Unabhängig von der Terminologie hatte sich – entsprechende der Bedeutung des Grundbuches als öffentliches Register in einer Volkswirtschaft und unabhängig vom langwierigen Gesetzgebungsprozess bei der Aufgabenübertragung – in der Praxis schon die Kenntnis durchgesetzt, dass der Notar die Einsicht bei berechtigtem Interesse auch als Ausdruck (wenn auch nicht als Abdruck) zur Verfügung stellen kann. Wurde die Form einer öffentlichen Urkunde benötigt, so gab es beim Notar zwar keinen "amtlichen Ausdruck", wohl aber einen Ausdruck versehen mit der amtlichen Feststellung des Notars in Vermerkform.[3]
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