Gesetzestext
(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandverzeichnis und der ersten Abteilung anfordern.
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.
(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Während § 127 GBO die Rechtsgrundlage für eine langfristig anzustrebende echte Integration von Grundbuch und Kataster schafft, ermöglicht § 86 GBV den Ländern in der Übergangszeit die Einrichtung von Kooperationsmöglichkeiten, die die Aufrechterhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster mit technischen Mitteln unterstützen, ohne eine weitergehende Integration bereits zu erfordern bzw. herbeizuführen. Mit dem DaBaGG wurde der Verweis auf eine mögliche Rechtsverordnung (§ 127 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GBO) lediglich präzisiert.
Rz. 2
Über den Wortlaut des Titels der Vorschrift hinaus regelt § 86 GBV nicht nur in Abs. 1 und 2 (siehe Rdn 4 ff.) die Zusammenarbeit mit den Katasterbehörden, sondern auch in Abs. 3 (siehe Rdn 7 ff.) die Zusammenarbeit mit den Bodenordnungsbehörden.
Rz. 3
Alle Kooperationsformen sind frei von besonderen Genehmigungserfordernissen, § 86 Abs. 3 S. 1 GBV, setzen aber eine Verständigung über die notwendigen technischen Vorkehrungen voraus, die angesichts der auf beiden Seiten bereits vorhandenen, nach unterschiedlichen Maßgaben entstandenen Systeme u.U. mit nicht zu unterschätzendem Aufwand verbunden sein kann.
B. Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen
Rz. 4
Sofern sowohl das Grundbuch als auch beim Liegenschaftskataster das Buchwerk maschinell geführt werden, kommt der in § 86 GBV vorgesehene Datenaustausch in Betracht. Er kann durch Datenfernübertragung oder auch durch den Austausch jeder Art von geeigneten Datenträgern vollzogen werden. Nach § 86 Abs. 4 GBV ist ferner eine Übermittlung im automatisierten Verfahren, d.h., aufgrund eines vorprogrammierten maschinellen Ablaufs, zulässig.
Rz. 5
Die Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die zur Führung des Grundbuchs benötigt werden, ergeben sich hauptsächlich aus § 6 GBV, der die Gestaltung des Bestandsverzeichnisses betrifft, beschränken sich aber nicht hierauf. Zulässig ist nach § 6 Abs. 1 GBV im Rahmen der katasterrechtlichen Vorschriften die Übernahme aller in Frage kommenden Daten.
Rz. 6
Die Katasterbehörden können ihrerseits nach Abs. 2 die Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung aus dem maschinellen Grundbuch anfordern.
C. Zusammenarbeit mit den Bodenordnungsbehörden
Rz. 7
Mit Rücksicht darauf, dass nach § 2 Abs. 2 GBO bei Durchführung von Bodenordnungsverfahren anstelle des Katasters andere Verzeichnisse für die Bezeichnung der Grundstücke maßgeblich sein können, sieht § 86 Abs. 3 GBV eine dem Datenaustausch zwischen GBA und Katasterbehörde entsprechende Kooperation mit den zuständigen Behörden vor, die nach § 86 Abs. 4 GBV ebenfalls automatisiert (siehe Rdn 4) ablaufen kann und nicht besonders genehmigt werden muss (siehe Rdn 3).
Rz. 8
In den betreffenden Fällen erfolgt der Datenaustausch jedoch nur "für die Durchführung" des Verfahrens, ist also auf dessen Zweck und Dauer, nicht jedoch wie bei § 86 Abs. 1 und 2 GBV inhaltlich begrenzt, vgl. § 86 Abs. 3 S. 2 GBV. Die umfassende Übermittlung des gesamten Grundbuchinhaltes ist vor allem deshalb erforderlich, da innerhalb dieser Verfahren oft auch eine Neuordnung der Belastungen erfolgen muss.
Rz. 9
Nach § 86 Abs. 3 S. 3 GBV kann das GBA nach Abschluss des Verfahrens seinerseits die ...