I. Gliederung mehrerer Eigentümer
Rz. 2
In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in Spalte 2 eingetragenen Eigentümer einzutragen. Es erhält also nicht jede Eintragung in der ersten Abteilung eine neue laufende Nummer.
Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Berechtigter (§ 47 GBO), wurden die Eigentümer früher unter einer laufenden Nummer eingetragen. Innerhalb der laufenden Nummer erhielt jeder Eigentümer einen besonderen Buchstaben. Dies führte insbesondere bei Erbengemeinschaft und Untererbengemeinschaften schnell zu Unklarheiten, da die einzelnen Miteigentümer auch je Untergemeinschaft erkennbar sein müssen. Es ist insbesondere nicht zulässig, bei mehreren ineinander verschachtelten Erbengemeinschaften den hierbei mehrfach vorkommenden Miterben nur einmal zu nennen und als Gemeinschaftsverhältnis "in verschiedenen Erbengemeinschaften" anzugeben. Dies ist problematisch, weil auch im Hinblick auf die Veräußerung eines jeden Erbteils ein solcher gesondert erkennbar bleiben muss.
Rz. 3
§ 9 Abs. 1 Buchst. a GBV hat durch das Datenbankgrundbuchgesetz v. 10.2.2013 (BGBl I 2013, 3719) diesbezüglich eine grundlegende Änderung erfahren. Mit Verweis auf DIN 1421 sollen mehrere Eigentümer nach der dort geregelten rein numerischen Gliederung in der Weise "1.1.1", "1.2.1" etc. aufgezählt werden. Diese, in wissenschaftlichen Arbeiten eher den technischen als den geisteswissenschaftlichen Fachrichtungen eigene Gliederungssystematik soll gerade bei Untergemeinschaften der Übersichtlichkeit dienen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:
Mehrere Eigentümer werden in Abteilung I des Grundbuchs bisher jeweils unter einem eigenen Buchstaben aufgeführt. Durch die nun vorgeschlagene Bezugnahme auf das Beispiel 1 in DIN 1421 soll künftig eine stufenweise Nummerierung der Miteigentümer erfolgen. Die eindeutige Darstellung von Eigentümergemeinschaften im Grundbuch wird dadurch vereinfacht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Eigentümergemeinschaft aus mehreren Untergemeinschaften besteht (danach könnte beispielsweise die erste Untergemeinschaft die Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und die zweite Untergemeinschaft die Nummern 4.2.1 und 4.2.2 tragen). Die neue Nummerierungsstruktur stellt zudem eine Angleichung an die Regeln der Führung der Namensnummern im Liegenschaftskataster dar. Sie vereinfacht damit auch den vollautomatisierten Datenaustausch mit den Vermessungs- und Katasterämtern.
Rz. 4
Nach Abschnitt 3.1.1 der DIN 1421 soll die vorstehend beschriebene Unterteilung in der dritten Stufe enden. Im Grundbuch sind jedoch mitunter sehr komplexe Eigentümergemeinschaften einzutragen. In diesen Fällen soll auch in den weiteren Stufen das Nummerierungssystem entsprechend dem Beispiel 1 in DIN 1421 angewendet werden. Nicht geregelt ist, ob die Nummerierung in Spalte 1 oder Spalte 2 der Ersten Abteilung vorgenommen wird. Bei umfangreichenden Gemeinschaften und Untergemeinschaften hat man in Spalte 2 schlicht ein Platzproblem. Es ist daher vertretbar, in Spalte 2 der Ersten Abteilung lediglich die erste Ordnungszahl anzugeben und die weiteren Gliederungsebenen in Spalte 3. Eine Eintragung könnte dann wie folgt lauten:
Zitat
1. Gisela Müller, geb. am 6.4.1942, Berlin
– Miteigentum zu 1/2 –
2.1. Gisela Müller, geb. am 6.4.1942, Berlin
2.2. Stefan Müller, geb. am 16.2.1965, Berlin
– in Erbengemeinschaft Miteigentum zu 1/2 –
Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit soll ermöglicht werden, dass in begründeten Einzelfällen, insbesondere dann, wenn bei bereits bestehenden umfangreichen und mehrstufigen Eigentümergemeinschaften nur hinsichtlich eines einzelnen Anteils eine Eintragung vorzunehmen ist, die bisherige Nummerierung fortgeschrieben werden kann. Spätestens bei der Umschreibung des Grundbuchblattes oder der Neufassung des Grundbuchs zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs soll jedoch eine Umstellung auf das neue Nummerierungssystem erfolgen.
Verwandelt sich das Alleineigentum in Gemeinschaftseigentum, oder tritt zu einer Gemeinschaft ein weiterer Eigentümer oder ändert sich sonst die Zusammensetzung der Gemeinschaft, so hat die Eintragung der Gemeinschaft unter neuer laufender Nummer zu erfolgen. In solchem Falle ist in Spalte 4 die Grundlage der Eintragung anzugeben. Ändert sich der Name eines Gemeinschafters, so ist diese Veränderung unter der bisherigen laufenden Nummer, die in Spalte 1 zu wiederholen ist, zu vermerken. Bei Veräußerung eines Bruchteils entsteht keine neue Unterbruchteilsgemeinschaft, die Erwerber treten bei entsprechender Quotelung vielmehr ein.
II. Eintragung des Eigentümers
Rz. 5
Die Spalte 2 dient zur Eintragung des oder der Eigentümer (Buchst. b). Wie der Eigentümer zu bezeichnen ist...