A. Allgemeines
Rz. 1
§ 92 GBV knüpft an § 148 GBO an und regelt die Wiederherstellung von Grundbüchern (vgl. Rdn 3 f.) und – ausschließlich für das maschinelle Grundbuch – die Anlegung von Ersatzgrundbüchern (vgl. Rdn 5 ff.), nicht jedoch die Rückkehr zum Papiergrundbuch (vgl. Rdn 8).
Rz. 2
Die Vorschriften über die Wiederherstellung sind in § 148 Abs. 1 GBO durch das DaBaGG konzentriert (ursprünglich § 123 GBO, bzw. bis zum ERVGBG: § 141 GBO) und betrafen historisch nur das Papiergrundbuch. Da das Bundesministerium der Justiz mit dem DaBaGG ermächtigt wurde, die GBWiederhV zu ändern, konnte in § 92 Abs. 1 S. 3 GBV die bis dato statische durch eine dynamische Verweisung ersetzt werden (vgl. § 6 GBV). § 92 Abs. 2 S. 1 GBV wurde mit dem ERVGBG redaktionell angepasst.
B. Wiederherstellung des maschinellen Grundbuchs
Rz. 3
Auch bei schwerwiegenden Problemen mit dem maschinellen Grundbuch wird es i.d.R. möglich sein, auf einen der Sicherungsdatenspeicher nach § 66 Abs. 2 GBV zuzugreifen und diesen nach § 62 Abs. 1 S. 1 GBV zum Grundbuchdatenspeicher zu bestimmen. Erst dann, wenn die Grundbuchdaten oder der Grundbuchdatenspeicher und alle Sicherungskopien vollständig zerstört oder verlorengegangen sind, oder wenn sie zwar noch vorhanden sind, die Eintragungen aber dauerhaft nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden können (vgl. § 126 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO), kann die Notwendigkeit bestehen, das Grundbuch – und zwar als maschinelles Grundbuch – wiederherzustellen.
Rz. 4
Das Verfahren zur Wiederherstellung richtet sich nach § 148 Abs. 1 GBO, § 92 Abs. 1 GBV, d.h., nach den allgemein für die Wiederherstellung von Grundbüchern geltenden Regeln (siehe § 148 GBO Rdn 2 ff.). Für die Wiederherstellung der elektronischen Grundakten gelten die Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend, vgl. § 100 GBV.
C. Ersatzgrundbuch
Rz. 5
Die Führung eines papierenen Ersatzgrundbuchs kommt nach § 148 Abs. 2 S. 1 GBO in Betracht, wenn Eintragungen in das maschinelle Grundbuch vorübergehend nicht möglich sind (siehe § 66 GBV Rdn 10). Dies kann bei behebbaren Programmstörungen der Fall sein, oder wenn Sicherungskopien zwar vorhanden, aber infolge ungewöhnlicher Umstände nicht sofort verfügbar sind. § 148 Abs. 3 GBO enthält Bestimmungen für die vorübergehende Verhinderung zur Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Grundakte.
Rz. 6
Um sowohl einen Stillstand des Grundbuchrechtsverkehrs als auch ein Aufstauen unerledigter Eintragungsanträge in den Geschäftsstellen zu vermeiden, können für die betroffenen Vorgänge papierene Ersatzgrundbuchblätter angelegt werden. Die Anlegung erfolgt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 148 Abs. 2 S. 1 GBO lediglich, wenn Eintragungen nicht vorgenommen werden können, nicht jedoch schon dann, wenn Auskunftsersuchen im Wege der Einsicht oder der Erteilung von Ausdrucken nicht entsprochen werden kann.
Rz. 7
Es ist ein vollständiges, dem Muster der Anlage 2b entsprechendes Grundbuchblatt anzulegen, das den ausdrücklich von § 92 Abs. 2 S. 2 GBV vorgeschriebenen Vermerk erhält. Nach Behebung der Störung sind die vorgenommenen Eintragungen unter Anwendung der für Eintragungen in das maschinelle Grundbuch geltenden Vorschriften (§ 128 f. GBO, § 67 ff. GBV) unverzüglich in das maschinelle Grundbuch zu übernehmen, § 148 Abs. 2 S. 2 GBO.
D. Rückkehr zum Papiergrundbuch
Rz. 8
§ 92 GBV (wie auch § 100 GBV) enthält keine Regelungen zu der in § 148 Abs. 4 GBO behandelten Frage der endgültigen und dauerhaften Rückkehr zum Papiergrundbuch (vgl. hierzu § 148 GBO Rdn 17).