Gesetzestext
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln und |
2. |
die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen. |
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Freigabe eines Datenbankgrundbuchs.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit einem System verschiedener Verordnungsermächtigungen, mit denen auf Bundes- und Landesebene eine Ausfüllung der Vorschriften über das maschinelle Grundbuch vorgesehen ist:
Rz. 2
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§ 126 Abs. 1 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen nach § 93 Abs. 1 S. 3 GBV; |
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§ 127 Abs. 1 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen; |
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§ 133 Abs. 7 S. 3 GBO: Ermächtigung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundesrates; |
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§ 133a Abs. 5 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen mit Delegationsmöglichkeit auf die Landesjustizverwaltungen nach § 93 Abs. 1 S. 3 GBV; |
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§ 134 S. 1 GBO: Ermächtigung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundesrates mit Delegationsmöglichkeit nach § 93 S. 2 GBV auf die Landesregierungen, die ihrerseits auf die Landesjustizverwaltungen delegieren können; |
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§ 148 Abs. 4 GBO: Ermächtigung der Landesregierungen. |
Rz. 3
Das Bundesjustizministerium hat in § 93 GBV an die ihm durch § 134 S. 2 Hs. 2 GBO erteilte Ermächtigung angeknüpft und in § 93 S. 1 GBV einen Teil seiner Regelungskompetenz mit Weitergabebefugnis nach § 93 S. 2 GBV auf die Landesregierungen übertragen. Zur Übertragung für den Bereich der elektronischen Grundakte vgl. § 101 GBV.
B. Verordnungsermächtigung nach § 93 GBV
Rz. 4
Gegenstand von § 93 S. 1 GBV ist die vollständige oder teilweise Übertragung der Anlegung einschließlich der Freigabe des maschinellen Grundbuchs nach § 128 GBO, §§ 67 ff. GBV auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Hierfür ist nach § 3 Nr. 1 lit. h RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig. Durch die Übertragung soll die Einführung des maschinellen Grundbuchs organisatorisch erleichtert und beschleunigt werden.
Rz. 5
Die Regelung weiterer Einzelheiten ist den Ländern unter dem Vorbehalt des Erlasses von Verwaltungsvorschriften des Bundes nach § 134 S. 2 GBO (vgl. § 134 GBO Rdn 4) möglich. Das Bundesministerium der Justiz hat von der entsprechenden Ermächtigung bisher nicht Gebrauch gemacht, vgl. § 134 GBO Rdn 5.
Rz. 6
Erforderlich ist der Erlass einer Rechtsverordnung, was auch in Verbindung mit den anderen oben aufgeführten Verordnungsermächtigungen geschehen kann, soweit sie sich an die Länder richten. Durch die Einfügung in § 93 S. 2 GBV wurde mit dem ERVGBG klargestellt, dass die Übertragung der sich aus § 93 S. 1 GBV ergebenden Verordnungsermächtigung auf die Landejustizverwaltungen nur durch Rechtsverordnung der Landesregierungen erfolgen kann. Für die Anlegung und Freigabe des Datenbankgrundbuchs besteht allerdings nach § 93 S. 3 GBV die Einschränkung, dass insoweit die Rechtsverordnung der Landesregierung vorbehalten bleibt. Die Migration des Grundbuchinhalts ist regelmäßig mit Änderungen des Textes von Grundbucheintragungen verbunden. Sie erfordert ein hohes Maß an grundbuchrechtlichem Fachwissen, da vermieden werden muss, dass eine u.U. gebotene Textänderung (vgl. § 71a GBV Rdn 5) zu einer geänderten Interpretation des materiellen Inhalts einer Eintragung führt. Eine Herabzonung auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist insoweit nicht förderlich.