Gesetzestext

 

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2 und Vermerke nach § 97 aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grundakten gilt § 79 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte im automatisierten Verfahren nach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit dem ERVGB[1] mit Vorschriften für die Anlegung und Führung von elektronischen Akten angepasst und verdrängte die bis dahin dort geregelte Verwendung von Vordrucken bei der Umschreibung, die jetzt in § 106 GBV geregelt ist. Die Einsicht in herkömmliche Papierakten ist in § 46 Abs. 3 GBV geregelt. § 99 GBV mit den Verweisungen auf die Ausdrucke bei maschinell geführten Grundbüchern schafft praktikabel Einsichtsmöglichkeiten bei rein elektronischer Grundaktenführung und setzt damit § 139 Abs. 1 GBO um (vgl. § 139 GBO Rdn 2 f.).

[1] Gesetz v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713); BR-Drucks 66/09, 55.

B. Erteilung von Ausdrucken und amtlichen Ausdrucken

 

Rz. 2

Im Fall der elektronischen Führung der Grundakte tritt an die Stelle der Abschrift aus der Grundakte der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck (§ 139 Abs. 1 GBO-E). Aufgrund der Verweisung in § 99 Abs. 1 S. 1 GBV sind die Regelungen des § 78 Abs. 1 und 2 GBV über Inhalt und Gestaltung der Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch entsprechend anzuwenden. Die elektronische Übermittlung ist für einfache Ausdrucke möglich (vgl. § 78 GBV Rdn 6).

 

Rz. 3

Ein amtlicher Ausdruck (vgl. § 78 Abs. 2 GBV) von elektronischen Dokumenten aus der elektronischen Grundakte muss auch die nach § 96 Abs. 2 GBV vorgesehenen Protokolle (vgl. § 96 GBV Rdn 3 ff.) zur Integritäts- und Signaturprüfung enthalten. Wurde das elektronische Dokument zunächst von der Papierform in die elektronische Form übertragen, so muss der Ausdruck auch den Vermerk nach § 97 GBV (vgl. § 97 GBV Rdn 5, 9) enthalten.

C. Einsicht in die elektronische Grundakte

 

Rz. 4

Die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen für die Einsicht in die elektronische Grundakte entsprechen denjenigen für die Einsicht in das elektronische Grundbuch, weswegen auf die Regelungen in § 79 GBV Bezug genommen wird. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. § 79 GBV Rdn 5 ff., 10, 11 ff. Unberührt bleibt die Geltung der übrigen Vorschriften der GBV über § 94 GBV, soweit keine Sonderregelungen für den ERV gelten. Hervorzuheben sind im Zusammenhang mit der Einsicht in die elektronische Grundakte §§ 46 Abs. 1 und 2 GBV i.V.m. § 94 GBV, wonach das Einsichtsrecht auch auf solche zur Grundakte genommenen Dokumente erstreckt wird, die nicht von § 12 Abs. 1 S. 2 GBO erfasst sind. Weiter ist § 43 GBV i.V.m. § 94 GBV zu beachten, wonach bestimmte Personen und Stellen bei der Einsichtnahme von der Darlegung des berechtigten Interesses befreit sind.

D. Datenabruf

 

Rz. 5

Auch insoweit verweist § 99 Abs. 3 GBV wegen der näheren Ausgestaltung des in § 139 Abs. 3 GBO vorgesehenen Verfahrens zum automatisierten Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte auf die §§ 80–84. Neben der ausführlichen Kommentierung (siehe § 80 GBV Rdn 1 ff.) sei hier nur schlagwortartig hervorgehoben:

 

Rz. 6

Die Zulassung zum Abruf berechtigte auch zur Fertigung von Abdrucken aus der elektronischen Akte (vgl. § 80 GBV Rdn 5).[2] Zu der weiteren Möglichkeit, die die Einsichtnahme für in der Grundakte gespeicherte Notarurkunden (elektronische Archivurkunden) bietet vgl. die Ausführungen bei § 75 GBV Rdn 18 (mit weiteren Nachweisen).

 

Rz. 7

Nach § 81 GBV bedarf die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung, einer Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (vgl. § 81 GBV Rdn 7). Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann in der Rechtsverordnung nach § 101 GBV bestimmt werden.

 

Rz. 8

Für die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen können, das die abrufende Stelle identifiziert und authentisiert (vgl. § 82 GBV Rdn 6). Zum eingeschränkten Abrufverfahren siehe § 82 GBV Rdn 9.

 

Rz. 9

Die Protokollierungspflicht ist in § 83 GBV geregelt, wobei hier auch die Vernichtungspflichten zu beachten sind (siehe § 83 GBV Rdn 3, 11). Hier ist nun der Blick auch auf Seite der Einsichtnehmenden, vorwiegend der Notare zu lenken: Anders als zu befürchten, sollte sich das Szenario um die Protokollierungspflicht bei "isolierten Einsichten" in die Grundakte nicht wiederholen, geht man davon aus, dass solche Einsichten auch vor der Einführung des § 133a GBO (i.V.m. § 85 GBV) im Grunde zulässig waren und der Gesetzgeber nur klarstellend tätig wurde. Da aber nie ganz auszuschließen ist, dass sich hier wieder (aufsichtliche) "Scharmützel" ereignen könnten, ist der Forderung nach einer Klarstellung durch Gesetzgeber zuzustimmen.[3]

 

Rz. 10

§ 84 GBV sieht als zusätzlichen Missbrauchsschutz beso...

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