Gesetzestext
Diese Verordnung regelt
1. |
die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, |
2. |
die Eintragung
a) |
eines Nutzungsrechts, |
b) |
eines Gebäudeeigentums ohne Nutzungsrecht und |
c) |
eines Vermerks zur Sicherung der Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Artikel 233 § 2a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche |
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks. |
A. Allgemein
I. Zweck der GGV
Rz. 1
Die GGV regelt Eintragungen im Grundbuch von Grundstücken, an denen rechtlich selbstständiges Gebäudeeigentum oder ein Recht zum Besitz i.S. des sog. sachenrechtlichen Moratoriums besteht, sowie die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern.
Sie ist in Ausführung der Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO sowie des § 150 Abs. 5 GBO erlassen worden und zusammen mit dem SachenRBerG am 1.10.1994 in Kraft getreten (dazu § 3 Einl. Rdn 2227 ff.). Auch nach Verjährung der Ansprüche aus dem SachenRBerG hat sie Bedeutung für die Führung der Grundbücher des weiterhin bestehenden Gebäudeeigentums. Unter Berücksichtigung der Verjährung der Ansprüche sowie der Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs hinsichtlich des Bestehens von Gebäudeeigentum durch Art. 231 § 5 Abs. 3 EGBGB sind einige Vorschriften nur noch eingeschränkt anwendbar.
II. Gebäudegrundbücher nach dem Recht der DDR
Rz. 2
Die Regelungen der ehemaligen DDR zur grundbuchmäßigen Behandlung von Gebäudeeigentum waren uneinheitlich je nach Art des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums. Das verliehene Nutzungsrecht nach § 286 Abs. 1 Nr. 1 ZGB, § 2 NutzRG entstand mit dem in der Urkunde festgelegten Zeitpunkt (§ 287 Abs. 2 S. 2 ZGB). Die Verleihung stellte einen Verwaltungsakt dar. In das Grundbuch des volkseigenen Grundstücks wurde das Nutzungsrecht deklaratorisch in Abt. II wie eine Belastung eingetragen (§ 4 Abs. 3 NutzRG). Die Eintragung erfolgte als subjektiv persönliches Recht unter Angabe des oder der Berechtigten, später wurde es als subjektiv dingliches Recht eingetragen für den jeweiligen Gebäudeeigentümer. Von Amts wegen war ein Gebäudegrundbuch anzulegen (§ 4 Abs. 4 S. 3 NutzRG), für das verfahrensrechtlich die Regelungen der Grundstücksdokumentationsordnung und der Grundbuchverfahrensordnung Anwendung fanden (§ 3 Abs. 1 Buchst. a, § 16 GDO). Auch Nutzungsrechte für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften wurden in das Grundbuch des volkseigenen Grundstücks eingetragen, ein Gebäudegrundbuchblatt wurde angelegt (§ 7 Abs. 4 S. 2 AWGVO). Für genossenschaftlich zugewiesene Nutzungsrechte erfolgte zwar die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes nach § 4 Abs. 2 S. 2 BereitVO, eine Eintragung eines Nutzungsrechts im oftmals privaten Grundstück erfolgte nicht. Lediglich im Bestandsblatt wurde ein Verweisungsvermerk zum Gebäudegrundbuchblatt angebracht. Das Bestehen von Gebäudeeigentum ist daher bei landwirtschaftlichen Grundstücken nicht unbedingt aus dem Grundbuch ersichtlich. Erst recht ist es dies nicht bei Gebäudeeigentum der Genossenschaft selbst nach § 27 LPG-G. Für dieses erfolgte keinerlei Dokumentation im Grundbuch. Gebäudeeigentum nach § 459 ZGB wurde in der Regel ebenfalls nicht grundbuchlich dokumentiert, obwohl § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Sicherung des Volkseigentums dies vorsah. Eine Eintragung im Grundstücksgrundbuch erfolgte bei Gebäudeeigentum nicht, lediglich für bauliche Anlagen sollte ein entsprechender Vermerk eingetragen werden; für diese wurde aber wiederum kein Gebäudegrundbuch angelegt. Durch die GGV soll eine einheitliche verfahrensrechtliche Behandlung des Gebäudeeigentums gewährleistet sein.
Rz. 3
Durch die GGV sollen für jede Art von Gebäudeeigentum die gleichen Regeln gelten, daher ist als Art Generalklausel in Nr. 1 Bezug genommen auf die allgemeine Vorschrift Art. 231 § 5 EGBGB. Durch eine einheitliche Führung von Gebäudegrundbuchblättern und die Verlautbarung aus dem Grundstücksgrundbuch soll auch eine Verkehrsfähigkeit des Gebäudeeigentums erreicht werden (vgl. Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Die GGV enthält ferner Regelungen zur Heilung fehlgeschlagener Komplettierungsfälle, also der Fälle von Zusammenführung von Gebäudeeigentum und Grundstück unter Aufhebung des Nutzungsrechts (§ 12 GGV).
Als verfahrensrechtliche und grundbuchtechnische Vorschrift steht die GGV neben der GBV oder der WGV. Sie ergänzt diese Verordnungen für den Bereich des Gebäudeeigentums, diese gelten daher für die Führung von Gebäudegrundbuchblättern subsidiär, vor allem §§ 54 ff. GBV.