Rz. 11
Bei der Aufhebung von Gebäudeeigentum an ehedem volkseigenen Grundstücken im Zusammenhang mit sog. "Modrow-Kaufverträgen" (G. v. 7.3.1990) existierte häufig für das Grundstück ein Grundbuchblatt, sondern nur die Bestandskarte nach Nr. 160 der Colido-Grundbuchanweisung. Die Liegenschaftsdienste (Grundbuchämter) haben dann häufig anstelle der Schließung des Gebäudeblattes und der Anlegung eines Grundstückblattes unter Streichung des Wortteiles "Gebäude" das Gebäude- als Grundstücksblatt fortgeführt. Abs. 2 S. 2 sanktioniert dieses Vorgehen und bezeichnet das umfunktionierte Blatt als Grundbuch im Sinne der Gesetze. Die Vorschrift darf freilich nur als Heilungsnorm für Verfahrensverstöße in Übergangszeiten verstanden werden; sie billigt nicht etwa eine solche Verfahrensweise allgemein und auch für die Zukunft.[10]
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