Rz. 3
Die Anlegung von Grundbüchern für Gebäudeeigentum kraft verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts, verliehen an Bürger, wird nur noch selten notwendig sein. In fast allen Fällen wurden bereits Grundbücher angelegt. Denkbar sind allenfalls noch Fälle nach dem VerkaufsG v. 7.3.1990 (GBl I 1990, 157). Beim Verkauf volkseigener Gebäude war für den Käufer durch den Rat des Kreises ein Nutzungsrecht am Grundstück zu verleihen, ein Gebäudegrundbuchblatt war anzulegen (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VerkaufsG). Stand das Grundstück nicht in Rechtsträgerschaft der Kommune, war es zunächst in diese zu übertragen (§ 5 Abs. 2 S. 2 DVO zum VerkaufsG). Dies konnte nicht mehr in allen Fällen rechtzeitig geschehen, sodass der Käufer jetzt vielleicht eine Nutzungsurkunde und einen Kaufvertrag besitzt, eine Eintragung im Grundbuch und vor allem die Anlegung eine Gebäudegrundbuchblattes aber unterblieben ist (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 3 Abs. 3 SachenRBerG).
Rz. 4
Hier ist ein doppelter Nachweis erforderlich: einmal der des Bestehens eines Nutzungsrechts, denn es ist die rechtliche Grundlage für das Gebäudeeigentum, daneben aber auch der Nachweis der tatsächlichen Ausübung des Rechts, denn das Gebäudeeigentum kann schon rein begrifflich erst mit der Bauwerkserrichtung entstehen.
Rz. 5
Zum Nachweis des Nutzungsrechts dient die Vorlage der seinerzeit ausgestellten Nutzungsurkunde. Kam es beim Verkauf eines Gebäudes nicht einmal mehr zur Verleihung des Nutzungsrechts, soll der Kaufvertrag über das Gebäude genügen.
Rz. 6
Zum Nachweis der Bauerrichtung genügt die Baugenehmigung, die zwar, streng betrachtet, nicht geeignet ist, den Nachweis der tatsächlichen Bauherstellung zu erbringen, was jedoch aus Vereinfachungsgründen bewusst in Kauf genommen wird. Daneben kann der Baunachweis auch durch einen Kaufvertrag über den Erwerb des (nicht vom Antragsteller errichteten) Gebäudes erbracht werden. Letztlich kann der Baunachweis auch durch eine Bescheinigung der Belegenheitsgemeinde erbracht werden.
Rz. 7
Nach §§ 290, 294 ZGB konnten Nutzungsrechte entzogen werden. Da in solchen Fällen die Urkunden einzuziehen waren, erbringt die Vorlage der Urkunde durch den Antragsteller jedenfalls den Anscheinsbeweis dafür, dass eine Entziehung nicht stattfand. Dieser kann nach Abs. 1 S. 3 widerlegt werden. Dabei wird ein Fall der Offenkundigkeit wohl kaum vorstellbar sein; aktenkundig wäre die Entziehung, wenn sie sich aus Akten, auch einer anderen Abteilung desselben Gerichts, ergibt. Welche Bedeutung daneben der dritten Variante in S. 3 ("… auf andere Weise bekannt …") zukommt, ist nicht klar, denn jede wie auch immer geartete Mitteilung des Entziehungsvorganges macht ihn ja ohnehin aktenkundig.