Rz. 8
Abs. 2 befasst sich mit den in Art. 233 § 2b EGBGB geregelten Fällen, nämlich
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dem Gebäudeeigentum gem. § 27 LPGG für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und die nach § 46 LPGG gleichgestellten Genossenschaften und Einrichtungen, sowie |
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dem Gebäudeeigentum von Wohnungsbaugenossenschaften. |
Rz. 9
Hierher gehören auch die Fälle von Gebäudeeigentum, das für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vor Inkrafttreten des LPGG z.B., aufgrund der Musterstatuten für LPG, Typen I–III (GBl I 1959, 333, 350; GBl I 1962, 521) entstanden ist.
Rz. 10
Die Wohnungsbaugenossenschaften sind durch § 1 WoGenVermG Eigentümer des von ihnen für Wohnzwecke genutzten, ehemals volkseigenen Grund und Bodens geworden. Das bereits vorher entstandene Gebäudeeigentum, blieb davon, wie sich aus § 1 Abs. 4 WoGenVermG eindeutig ergibt, unberührt.
Rz. 11
Nach Abs. 2 genügt zur Anlegung des Gebäudegrundbuches in den genannten Fällen ein mit dem Vermerk seiner Bestandskraft versehener Zuordnungsbescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und für zentrale Dienste, vgl. Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB. Dieser Bescheid ist für das Grundbuchamt bindend (§ 1 Abs. 1 VZOG).
Rz. 12
Nach Art. 233 § 2b Abs. 3 S. 2 EGBGB bleibt es den Grundbuchämtern ausdrücklich unbenommen, auch nach den grundbuchrechtlichen Vorschriften zu verfahren. Dabei ist ausdrücklich klargestellt, dass die um einen Zuordnungsbescheid angegangene BDAV den Antragsteller nicht an das Grundbuchamt verweisen darf, d.h. die BDAV muss auch ohne ein vorhergegangenes Grundbuchverfahren tätig werden. Umgekehrt ist streitig, ob das zuerst angegangene Grundbuchamt zunächst in Ermittlungen gem. §§ 116 ff. GBO eintreten muss, oder ob es sofort einen Zuordnungsbescheid verlangen kann. Vor Inkrafttreten der GGV war überhaupt streitig, ob das Grundbuchamt in Anwendung der §§ 116 ff. GBO selbstständig das Gebäudeeigentums zu prüfen und ein Grundbuchblatt anzulegen habe. Dieser Streit ist endlich durch eine Neufassung des Art. 233 § 2b Abs. 3 EGBGB und die GGV beendet.
Aus der Formulierung, dem Grundbuchamt "bleibe es unbenommen" muss wohl gefolgert werden, dass die Wahl zwischen den beiden Verfahrensarten dem pflichtgemäßen(!) Ermessen des Grundbuchamtes obliegt. Keinesfalls kann einer Praxis zugestimmt werden, die ohne nähere Einzelfallprüfung stets einen Feststellungsbescheid verlangt. In vielen Fällen (z.B. Bebauung eines volkseigenen Grundstücks durch eine Wohnungsgenossenschaft) ist eine unmittelbare Entscheidung durch das Grundbuchamt unschwer möglich; eine Verweisung des Antragstellers an das BDAV ist dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kaum zu vereinbaren.
Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft vgl. unten Rdn 27–30.