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Die Norm, neben § 3 GGV die zweite zentrale Regelung der GGV.[1] Sie enthält Vorschriften darüber, wie das Gebäudeeigentum dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann und muss; daneben ist auch der Nachweis des Rechts zum Besitz (Art. 233 § 2a EGBGB) geregelt: Die Eintragung dieser Rechte ist deshalb notwendig, weil sie mangels Eintragung (bzw. rechtzeitiger Beantragung) bei einer Grundstücksveräußerung untergehen (Art. 231 § 5 Abs. 3 EGBGB, § 111 SachenRBerG).

Gerade unter Beachtung der Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs seit 1.1.2001 hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von Gebäudeeigentum ist die Vorschrift des § 4 GGV aber einschränkend auszulegen. Da nach Ablauf des 31.12.2000 durch Art. 231 § 5 Abs. 3 und Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB bei Nichteintragung eines Nutzungsrechts oder eines Vermerks über selbstständiges Gebäudeeigentum im Grundbuch des Grundstücks vermutet wird, dass kein Gebäudeeigentum bestehe, erwirbt ein Erwerber des Grundstücks das Gebäude als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Ein außerhalb des Grundbuchs bestehendes Gebäudeeigentum ist dann untergegangen.

Für die Anwendung des § 4 GGV bedeutet dies: Hat seit dem 1.1.2001 ein Eigentumserwerb am Grundstück stattgefunden, kann die Vorschrift nicht mehr angewendet werden, da vermutet werden muss, dass ein bestehendes Gebäudeeigentum durch gutgläubig lastenfreien Erwerb erloschen ist.[2] Die Eintragung des Gebäudeeigentums ist dann nur aufgrund Bewilligung des Grundstückseigentümers nach § 19 GBO oder aufgrund eines die Bewilligung ersetzenden Urteils (§ 894 ZPO) denkbar.

[1] Allg. auch Meikel/Böhringer, GGV, § 4 Rn 2.
[2] Instruktiver Sachverhalt bei OLG Sachsen-Anhalt FGPrax 2020, 166 mAnm Keller = NotBZ 2020, 70.

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