Rz. 7
Ein Fall des § 47 GBO kann bei den Rechten nach § 4 Abs. 1 GGV nur in Bezug auf Ehegatten vorliegen (dazu vgl. oben Rdn 2–4); an andere Personenmehrheiten wurden Nutzungsrechte nicht verliehen.
Rz. 8
In den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 GGV mag es zwar denkbar sein, dass z.B. mehrere Wohnungsgenossenschaften oder VEBs auf einem Grundstück gebaut haben. Es handelt sich dabei nicht um ein Gebäudeeigentum mehrerer Berechtigter, sondern um mehrere rechtlich selbstständige Berechtigungen jeweils eines Berechtigten; eine Bereinigung ist ggf. im Wege der Bodensonderung herbeizuführen. Im Falle einer späteren Spaltung der aus dem VEB usw. hervorgegangenen Kapitalgesellschaft kann anhand des Spaltungsplanes nachgewiesen werden, welcher der neuen Gesellschaften das Gebäudeeigentum usw. zusteht, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG. Ein Fall des § 47 GBO liegt nicht vor.
Zu den Fällen des § 4 Abs. 4 GGV ist Folgendes zu sagen:
Rz. 9
Nr. 1: Hier gilt das oben Gesagte.
Rz. 10
Nr. 2: Aus der staatlichen Baugenehmigung bzw. Prüfbescheinigung ergibt sich regelmäßig nur ein Nutzer, allenfalls erging der Bescheid zugunsten von Ehegatten (dann gilt siehe oben Rdn 2–4). Wird die derzeitige Nutzung durch andere Personen dargetan (vgl. § 4 GGV Rdn 28 ff.), so bleibt, sofern es sich nicht wiederum um Ehegatten handelt, nur der oben aufgezeigte Weg (vgl. Rdn 2 ff.).
Rz. 11
Nr. 3: Wurde ein Überlassungsvertrag zugunsten mehrerer Erwerber abgeschlossen, so war in ihm das Rechtsverhältnis der Erwerber anzugeben; es ist zu übernehmen, sofern es sich nicht um Ehegatten handelt. Fehlen die erforderlichen Angaben, so bleibt mangels Nachholbarkeit auch hier nur der oben (siehe Rdn 6) aufgezeigte Weg. War der Vertrag nur mit einem Einzelerwerber abgeschlossen, sollen jedoch auch Personen eines gemeinsamen Hausstandes (siehe § 7 GGV Rdn 4) zusammen mit dem Erwerber eingetragen werden, so werden sie regelmäßig eine Rechtsgemeinschaft gem. § 432 BGB bilden. Dies folgt daraus, dass die Hausstandszugehörigen kein eigenes, sondern nur ein vom Recht des Vertragsberechtigten abgeleitetes Recht haben, so dass ein auf eine unteilbare Leistung gerichtetes Verhältnis vorliegt.
Rz. 12
Nr. 4: Auch hier gilt das oben Gesagte.
Rz. 13
Nr. 5 und 6: Gerichtliche Entscheidungen und Eintragungsbewilligung müssen das Rechtsverhältnis mehrerer Berechtigter enthalten. Ist das der Fall, so ist entsprechend einzutragen, ist das nicht der Fall, so ist unter Hinweis auf § 47 GBO durch Zwischenverfügung eine Ergänzung anzufordern.