Gesetzestext
A. Allgemeines
Rz. 1
Die WGV ergänzt die GBV für den Bereich des Wohnungs- und Teileigentums. Sie ist wie die GBV Rechtsverordnung in Ausführung der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO. Die WGV ist neugefasst worden zum 24.1.1995 (BGBl I S. 134) aufgrund der VO vom 30.11.1994 (BGBl I S. 3580). Die WGV wurde zuletzt geändert durch Art. 8 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl I S. 2187).
Die WGV regelt die grundbuchmäßige Behandlung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht. Das in den §§ 31 ff. WEG geregelte Dauerwohnrecht wird wie andere Grundstücksbelastungen behandelt und untersteht daher den Regeln der GBV.
B. Regelungsbereich der WGV
I. Anlegung eines Grundbuchs für Wohnungs- und Teileigentum
Rz. 2
Nach § 7 Abs. 1 WEG ist für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen. Dies erfolgt, wenn Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 oder § 8 WEG gebildet wird. Der Begriff Anlegung hat hier nicht die Bedeutung, wie sie in §§ 116 ff. GBO geregelt ist. Nach diesen Vorschriften ist für ein bereits bestehendes, bisher aber nicht gebuchtes Grundstück ein Grundbuchblatt anzulegen. Das Wohnungseigentum als solches entsteht mit Eintragung in das Grundbuch durch Anlegung eines entsprechenden Blattes, bezogen auf das Grundstück entsteht es insgesamt, wenn sämtliche Wohnungseigentumsrechte eingetragen sind. Gleiches gilt für das Teileigentumsgrundbuch. Ob insbesondere in den Fällen des § 8 WEG das oder die Gebäude auch tatsächlich errichtet worden sind, ist für die grundbuchmäßige Behandlung des Wohnungs- oder Teileigentums nicht relevant.
II. Grundsatz des Realfoliums
Rz. 3
Für jedes Wohnungs- und Teileigentum ist ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen, es kommt nicht auf die Größe oder wirtschaftliche Bedeutung des Wohnungs- oder Teileigentums an. Auch der sondereigentumsfähige Tiefgaragenstellplatz erhält damit ein eigenes Teileigentumsgrundbuch. Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch sind Realfolium i.S.d. § 3 GBO. Abweichend von der Regel des § 7 Abs. 1 WEG sollte nach der früheren Regelung des § 7 von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter abgesehen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen sein sollte. Diese Möglichkeit, für Wohnungs- und Teileigentum ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt im Sinne eines Personalfoliums zu führen, ist mit Aufhebung des § 7 weggefallen (s. § 7 Rdn 1).
Rz. 4
Auch im Falle des § 8 WEG (sog. Vorratsteilung) ist für jedes einzelne Wohnungs- und Teileigentum ein eigenes Grundbuchblatt anzulegen (§§ 8 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 1 WEG). Als Eigentümer ist in jedes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der teilende Eigentümer einzutragen.
Rz. 5
Bei der Begründung von Wohnungserbbaurechten werden für die einzelnen Anteile ebenfalls eigene Grundbuchblätter angelegt (§ 30 Abs. 2 WEG).
III. Ergänzende Anwendung der GBV
Rz. 6
Für die Anlegung der Grundbuchblätter und für deren weitere Führung gelten die Vorschriften der GBV entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften der WGV etwas anderes ergibt.
Anwendbar sind insbesondere §§ 1, 2, 3, 4, 5 (ergänzt durch § 2 WGV), 7, 9, 10 (ergänzt durch § 4 WGV), 11, 12, 13, 15–56, 57 Abs. 1, 2 Buchst. a (durch § 5 WGV) und 58–60 GBV.