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Je nachdem, ob sich das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht, ist das Blatt in der Aufschrift als "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen. Sind mit dem Miteigentumsanteil Räumlichkeiten beider Art verbunden, so entscheidet diejenige Nutzungsart, die wirtschaftlich offensichtlich überwiegt. Ist ein solches Überwiegen nicht eindeutig erkennbar, so sind beide Bezeichnungen in die Aufschrift aufzunehmen.[1] Maßgeblich ist in jedem Fall aber die Festlegung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung, die tatsächliche Nutzung, die dann gegebenenfalls gegen die Gemeinschaftsordnung verstößt, ist nicht maßgebend.[2]

In der Regel ergibt sich die Bezeichnung als Wohnungseigentum oder Teileigentum aus dem Aufteilungsplan und der Eintragungsbewilligung nach § 7 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 WEG. Das Grundbuchamt wird von der dort festgelegten Bezeichnung i.d.R. nicht abweichen, wenn nicht klar ersichtlich eine Falschbezeichnung vorliegt, ein Tiefgaragenstellplatz, der in keinem Fall Wohnung sein kann, etwa als Wohnungseigentum deklariert wird.

[1] BayObLG Rpfleger 1961, 400; Meikel/Schneider, WGV, § 2 Rn 3.
[2] Allgemein zur Abgrenzung BayObLG Rpfleger 1973, 139; OLG München ZME 2017, 820; Meikel/Schneider, WGV, § 2 Rn 2.

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