I. Ersteintragung
Rz. 13
Zitat
"1 20/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Moosach 1125/10 Wohnhaus mit Garten verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung; das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen Bd. … Bl. …) gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Zur Veräußerung des Wohnungseigentums ist in bestimmten Fällen nach Maßgabe des § … der Gemeinschaftsordnung eine Zustimmung des Verwalters erforderlich. Im Übrigen gem. Bewilligung vom … eingetragen am …"
II. Inhaltsänderung
Rz. 14
Zitat
"1 Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert"
a) |
durch neue Voraussetzungen der Veräußerungsbeschränkung |
b) |
durch eine Gebrauchsvereinbarung bezüglich des Hofraumes |
Gemäß Bewilligung vom … eingetragen am …;“
oder; bei Änderung des Sondereigentums im Gegenstand.
Zitat
"1 Der Gegenstand des Sondereigentums ist geändert. Eingetragen gem. Bewilligung vom … am …"
III. Veräußerung des Miteigentumsanteiles
Rz. 15
Zunächst ist der Neubeschrieb des verbleibenden Wohnungseigentumsrechts in Spalten 1–3 vorzutragen; in Spalte 2 ist zu vermerken "Rest von 2". Sodann ist zu vermerken in Spalten 7 und 8:
Zitat
"1, 2 Von Nr. 1 20/100 Miteigentumsanteil, verbunden mit Sondereigentum an dem Laden im Erdgeschoss und den anderen in der Bewilligung vom … bezeichneten Räumen übertragen nach Bd. … Bs. … Bl. … am … Rest: Nr. 2."
Die Zulässigkeit einer Teilveräußerung nach Teilung ist zu bejahen, sofern mit jedem Teil des Miteigentumsanteiles Sondereigentum verbunden ist und das Abgeschlossenheitserfordernis des § 3 Abs. 2 WEG für den verbleibenden und den zu veräußernden Teil vorliegt.
IV. Quotenänderung
Rz. 16
Sie liegt vor, wenn die Miteigentumsquoten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ohne Veränderung im Bestand des Sondereigentums geändert werden. Es handelt sich dabei um eine Inhaltsänderung, die eine Änderungsvereinbarung und Teilauflassungen sowie deren Eintragung voraussetzt. Spalten 5 und 6
Zitat
"1 Miteigentumsanteil durch Teilauflassung und Inhaltsänderung geändert am …"
In Spalte 3 sind der alte Anteil zu röten und der neue Anteil darüber zu vermerken. In Abt. I ist keine Eintragung erforderlich. Soweit Miteigentumsanteile verkleinert werden, bedarf dies der Zustimmung der Inhaber dinglicher Rechte, sofern die betroffenen WE-Rechte selbstständig belastet sind.
V. Verteilung eines Grundpfandrechts
Rz. 17
Die auf dem ursprünglichen Grundstück lastenden Rechte können nach Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechte verteilt werden. Insbesondere bei der Teilung nach § 8 WEG bleiben Grundpfandrechte aber grds. vollwertig an jedem Wohnungs- und Teileigentumsrecht erhalten, sie werden zu Gesamtrechten (oft als Globalgrundschulden bezeichnet). Eine Verteilung kann natürlich nur mit Bewilligung des jeweiligen Gläubigers des Grundpfandrechts erfolgen.
Möglichkeiten des grundbuchtechnischen Vollzuges:
aa) |
Verteilung noch auf dem alten Blatt und Übertragung auf die neuen Blätter in der nach Veränderung entstehenden Höhe; |
bb) |
Übertragung aus dem alten Blatt auf die neuen Blätter als Gesamtrecht, dort Verteilung in üblicher Form Zitat "Die Post Nr. 3 ist unter Löschung des übersteigenden Betrages verteilt und lastet hier noch in Höhe von … EUR. Die Mithaft ist erloschen; es ist ein neuer Brief erteilt. Eingetragen am …" Löschung in Spalten 8–10 ist unnötig; in Spalte 4 ist der Mithaftvermerk zu röten. |
cc) |
Die Praxis wendet § 46 Abs. 2 GBO dergestalt an, dass sie – ohne Eintragungen auf dem alten Blatt – im neuen Blatt nur noch verlautbart: In Spalte 3 den nunmehrigen (Teil-)Betrag Zitat "Spalte 4 Hypothek für … für den verteilten Betrag von … EUR mit Jahreszinsen bis zu … %. Eingetragen gem. Bewilligung vom … in Bd. … Bl. … und nach Hypothekenverteilung unter Herstellung eines neuen Briefes als Einzelrecht hierher übertragen am …" |
Wird ein mit einem Rangvorbehalt versehenes Recht verteilt, ergeben sich bei der Übertragung des Rangvorbehalts auf die neuen Blätter Schwierigkeiten, weil dadurch u.U. die Ausnützung des Rangvorbehalts in der Hand der einzelnen Eigentümer liegen kann. In solchen Fällen hat das Grundbuchamt auf vorherige Löschung des Rangvorbehalts zu bestehen, der ohnehin angesichts der Veräußerung der einzelnen Einheiten für den bisherigen Eigentümer ohne Interesse ist.