Gesetzestext
(1) Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können (wie z.B. Wegerechte), sind in Spalte 3 der zweiten Abteilung in der Weise einzutragen, daß die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.
A. Beschränktes dingliches Recht am Grundstück
Rz. 1
Besondere beschränkte dingliche Rechte können ihrer Natur nach nicht am einzelnen Wohnungseigentum als solchem bestehen, sondern nur an dem ganzen Grundstück (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte, Rechte auf Sicherung von Abstandsflächen etc.). Diese Rechte sind in Spalte 3 dergestalt einzutragen, dass die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungsgrundbüchern (Teileigentumsgrundbüchern) einzutragen, dabei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen. Entsprechendes gilt für Verfügungsbeschränkungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen.
Spalte 3 der Abt. II:
Zitat
"Geh- und Fahrtrecht am ganzen Grundstück für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks … eingetragen in Bl. … am … und hier sowie auf die für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Blätter (Bl. …) übertragen am …"
B. Reallast als Gesamtrecht
Rz. 2
Soweit es sich um Rechte an dem Grundstück handelt, die als Gesamtrechte an den Miteigentumsanteilen weiterbestehen können (z.B. Reallasten), werden sie als Belastung des Miteigentumsanteiles unter Angabe der übrigen mithaftenden Anteile eingetragen.
C. Inhaltliche Unzulässigkeit nicht vollständig eingetragener Rechte
Rz. 3
Die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechtes am ganzen Grundstück muss zwingend in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern erfolgen. Sie ist inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sie auch nur auf einem Wohnungsgrundbuchblatt nicht gebucht ist.
Rz. 4
Eine praktische Gefahr besteht vor allem in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- oder Teileigentum. Bleibt hier das Recht nicht im geringsten Gebot bestehen, erlischt es an dem Wohnungs- oder Teileigentum durch den Zuschlag und wird mit Löschung im Grundbuch für das gesamte Grundstück inhaltlich unzulässig. Der Berechtigte eines solchen Rechtes muss daher prüfen, ob sein Recht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt oder nicht; ggf. hat er Antrag auf abgeänderte Versteigerungsbedingung nach § 59 ZVG zu stellen.