Ferner kann der Mängelbeseitigungsanspruch und somit das Zurückbehaltungsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.

 
Praxis-Beispiel

Verwirkungsfälle

Bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des Mangels[1] oder infolge jahrelanger Hinnahme des Mangels ohne Geltendmachen einer Minderung oder eines Zahlungsvorbehalts[2]

[1] BayObLG, a. a. O.

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