(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird. 2Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuerentstehung.

 

(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.

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