OFD Koblenz, Verfügung v. 13.11.2002, S 7100 A - St 44 3

Nach § 29 der StVZO sind die Halter verpflichtet, in bestimmten regelmäßigen Zeitabständen ihre Fahrzeuge darauf untersuchen zu lassen, ob sie sich in technisch vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Bis 1989 wurden diese Untersuchungen im Wesentlichen bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr durchgeführt. Mit der Achten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.5.1989 (BGBl 1989 I S. 1002) erfolgte eine Öffnung der technischen Kfz-Überwachung zugunsten der Organisation von freiberuflichen Kfz-Sachverständigen, die diese Untersuchungen vorwiegend in Kfz-Werkstätten (Prüfstützpunkten) durchführen. Im Rahmen der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der StVZO ist den Überwachungsorganisationen (DEKRA, TÜV, FSP usw.) zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein einheitliches Entgelt verbindlich vorgeschrieben worden (Nr. 6.2 der Anlage VIII b zur StVZO).

Um einen technisch reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, verpflichten sich die Kfz-Werkstätten gegenüber den Überwachungsorganisationen vertraglich zur Bereitstellung von Einrichtungen (z.B. Hebebühnen, Bremsprüfstände und sonstige technische Geräte) und ggf. von Personal (Nr. 6.4 der Anlage VIII b zur StVZO). Weiterhin besteht nach Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO von der Überwachungsorganisation die Pflicht, bei HU in Prüfstützpunkten sowohl das Prüfentgelt als auch das Entgelt für die Benutzung von Einrichtungen, Geräten und Personal der Kfz-Werkstätten gesondert bekannt zu machen. Auch hat die Überwachungsorganisation das reine Prüfentgelt auf allen Untersuchungsberichten, Prüfprotokollen etc. einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO hat der Fahrzeughalter die Kosten für die HU selbst zu tragen und die letztendlich den Kfz-Werkstätten zustehende „Nutzungsgebühr” muss ebenfalls vom Fahrzeughalter getragen werden.

Die Kfz-Werkstätten weisen ihre Kunden (in der Regel Fahrzeughalter) auf die Möglichkeit hin, dass dort HU durchgeführt werden können, und nehmen von ihren Kunden entsprechende Aufträge entgegen. Regelmäßig formlos leiten die Kfz-Werkstätten solche Kundenaufträge dadurch an die Überwachungsorganisation weiter, dass sie deren im Stützpunkt präsenten Mitarbeitern die zu untersuchenden Kraftfahrzeuge sowie die zugehörigen Kraftfahrzeugscheine zwecks Durchführung der Untersuchung übergeben. Nach erfolgter Untersuchung geben die Sachverständigen die Kraftfahrzeuge einschließlich Untersuchungsbericht und Kraftfahrzeugschein an die Kfz-Werkstätte zurück, die ihrerseits die Fahrzeuge (einschließlich der Dokumente) ihren Kunden aushändigt. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem Kraftfahrzeughalter kommt üblicherweise nicht zustande.

Im Wesentlichen ist zu klären, wer als Leistungsempfänger der von der Überwachungsorganisation erbrachten Prüfleistung anzusehen ist. In Frage kommt grundsätzlich die Kfz-Werkstatt als Inhaber des Prüfungsstützpunktes oder der Fahrzeughalter. Bedeutsam ist diese Frage, weil sich daraus ergibt, wer als Rechnungsempfänger in der von der Prüforganisation ausgestellten Rechnung erscheinen muss und wer nach den Grundsätzen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug aus der gesondert berechneten Umsatzsteuer geltend machen kann.

Die Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestätigten den Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen (USt III/02; TOP 8), nach dem ein Leistungsaustausch der Überwachungsorganisation nur gegenüber dem Fahrzeughalter und nicht gegenüber der Kfz-Werkstatt vorliegt.

Die Überwachungsorganisation erbringt somit die Prüfleistung im Rahmen von HU im Auftrag des Fahrzeughalters. Aus den vereinnahmten Prüfungsentgelten schuldet die Überwachungsorganisation Umsatzsteuer, die sie dem Fahrzeughalter gesondert in Rechnung stellen kann. Nur der Fahrzeughalter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuer geltend machen.

Soweit der Inhaber der Kfz-Werkstatt das Prüfentgelt von den Fahrzeughaltern tatsächlich vereinnahmt (Inkasso), liegen durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG vor. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Prüfleistung für den Inhaber der Kfz-Werkstatt besteht mangels Bezug für sein Unternehmen nicht.

Für die „Nutzungsüberlassung” der Werkstatteinrichtung und die Bereitstellung von Personal schuldet der Inhaber der Kfz-Werkstatt Umsatzsteuer, sofern dafür ein Entgelt von der Überwachungsorganisation erhoben wird. Daraus steht der Überwachungsorganisation unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuer zu. Des Weiteren schuldet auch die Überwachungsorganisation für die „Nutzungsüberlassung” an den Fahrzeughalter Umsatzsteuer. Soweit der Inhaber der Kfz-Werkstatt auch dieses Entgelt vom Fahrzeughalter vereinnahmt, liegt Entgelt v...

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