Leitsatz (amtlich)

Die erneute Anmeldung eines Vereins in das Vereinregister ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sie ausdrücklich auf die Tatsachen der früheren Anmeldung gestützt wird und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der früheren Anmeldung erfolglos geblieben ist. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die früheren Entscheidungen offensichtlich unrichtig gewesen sind oder eine Änderung der Sachlage eine Neubescheidung gebietet.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 21.08.2001; Aktenzeichen 84 T 197/01)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 AR 482/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Mit einem einfachen Schreiben an das Vereinsregistergericht v. 9.4.2004 hat das einzige Vorstandsmitglied des am 27.7.2000 gegründeten Vereins unter gleichzeitiger Überweisung eines Betrages von 121,40 DM als Kostenvorschuss beantragt, die zum Aktenzeichen 95 AR 1090/00 eingereichten Unterlagen beizuziehen und zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen. Ein entsprechendes Schreiben, datiert v. 31.5.2001 und mit einer notariell beglaubigten Unterschrift des einzigen Vorstandsmitglieds versehen, ist am 5.6.2001 eingegangen. Das Registergericht hat aus dem in Bezug genommenen Verfahren Kopien des Gründungsprotokolls v. 27.7.2000 und der von den dreizehn Gründungsmitgliedern unterschriebenen Satzung zur Akte genommen. Mit Schreiben v. 18.6.2001 hat die zuständige Rechtspflegerin hierauf hingewiesen und zugleich auf eine in dem anderen Verfahrenen ergangene Zwischenverfügung vom 1.9.2000 Bezug genommen. Zur Behebung der dort genannten Beanstandungen hat sie eine Frist von vier Wochen gesetzt und angedroht, die Anmeldung v. 31.5.2001 nach ergebnislosem Ablauf als unzulässig zurückzuweisen.

In dem Verfahren zum Az.: 95 AR 1090/00 war der Verein ebenfalls aufgrund der Gründungsunterlagen v. 27.7.2000 zur Eintragung angemeldet worden. Mit der Verfügung v. 1.9.2000 hatte das Registergericht darauf hingewiesen, dass der gewählte Vereinsname wegen Irreführung nicht eintragungsfähig und aus der Satzung nicht eindeutig ersichtlich sei, dass es sich um einen nichtwirtschaftlichen Verein handele. Nachdem diesen Beanstandungen nicht Rechnung getragen worden ist, hat das AG die Anmeldung v. 24.8.2000 mit einem Beschluss v. 27.12.2000 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG Berlin mit einem Beschuss v. 6.2.2001 wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Die weiter eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mit einem Beschluss v. 7.3.2001 zurückgewiesen worden. Die gegen den Beschluss v. 6.2.2001 eingelegte weitere Beschwerde ist vom Senat mit einem Beschluss v. 3.4.2001 zurückgewiesen worden, weil das LG zutreffend angenommen habe, dass die Beschwerdefrist versäumt worden sei.

Nachdem der Vorstand auf die Verfügung v. 18.6.2001 mitgeteilt hat, dass es keine Nachbesserung geben werde, hat das AG die Anmeldung v. 31.5.2001 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Vorstandsmitglied am 25.7.2001 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem Schreiben v. 27.7.2001, das am 30.7.2001 beim AG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zwar eine Wiederholung der ursprünglichen Anmeldung vorliege, aber schon die Anmeldung v. 24.8.2000 u.a. deshalb nicht habe zurückgewiesen werden dürfen, weil der gegründete Verein eine Religionsgemeinschaft i.S.d. Art. 140 GG sei. Diese Beschwerde hat das LG Berlin mit einem Beschluss v. 21.8.2001, der dem Vorstandsmitglied am 19.9.2001 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Vorstandsmitglied zu Protokoll der Geschäftsstelle des KG am 27.9.2001 eingelegte sofortige weitere Beschwerde.

B.I. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig. Es ist als in Namen des Vereins eingelegt anzusehen. Der Verein ist insoweit durch die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des AG Charlottenburg v. 18.6.2001 beschwert. Auch die Beschwerdefrist nach §§ 160a Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 FGG, die nach 29 Abs. 4 FGG auch für die weitere Beschwerde gilt, ist gewahrt. Der Beschluss v. 21.8.2001 ist dem gesetzlichen Vertreter des Vereins am 19.9.2001 zugestellt worden. Hiergegen hat er formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle des KG am 27.9.2001 das Rechtsmittel erhoben.

II. Die sofortige weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die sofortige weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 550 f. ZPO a.F.

1. Das LG hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Die Beschwerde sei, wie eine Auslegung ergebe, im Namen des einzigen Vorstandsmitglieds eingelegt und dieses sei als Anmeldender nach § 71 S. 2 BGB (gemeint wohl § 59 Abs. 1 BGB) beschwert. Die Beschwerde habe aber in der Sache keinen Erfolg. Das AG habe die Anme...

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