Leitsatz (amtlich)
1. Eine einstweilige Verfügung kann nicht Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung sein, wenn sie sich nicht gegen den Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts richtet.
2. Ohne besondere Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass der eingetragene Eigentümer mit der Auflassung an einen Käufer diesen auch ermächtigen will, vor seiner Eintragung seinerseits einen Zweitkäufer zur Bewilligung einer Vormerkung zu ermächtigen.
Normenkette
BGB § 885; GBO § 19
Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Beschluss vom 06.12.2010; Aktenzeichen 345 MZ 3428N-82) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 27.500 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A) Herr M.A. (im Folgenden: Insolvenzschuldner) erwarb durch notariellen Vertrag vom 1.12.2009 von dem eingetragenen Eigentümer eine noch zu vermessende Teilfläche des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks. Zugunsten des Insolvenzschuldners wurde am 4.1.2010 eine Eigentumsübertragungsvormerkung bezüglich der Teilfläche eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 28.5.2010 veräußerte der Insolvenzschuldner dieselbe Teilfläche weiter an die Beteiligte zu 2). Er trat ihr sein Anwartschaftsrecht und den Eigentumsverschaffungsanspruch gegen den eingetragenen Eigentümer aus dem Vertrag vom 1.12.2009 ab, was am 24.6.2010 bei der Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners hat die Beteiligte zu 1) als Insolvenzverwalterin die Veräußerung an die Beteiligte zu 2) angefochten und vor dem LG Berlin eine einstweilige Verfügung vom 2.12.2010 - 28 O 378/10 - gegen die Beteiligte zu 2) erwirkt, nach der zugunsten der Beteiligten zu 1) eine Vormerkung zur Sicherung der Insolvenzanfechtungsansprüche gerichtet auf Rückauflassung der veräußerten Teilfläche einzutragen ist.
Das Grundbuchamt hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eintragung der Vormerkung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Schuldner des Rückauflassungsanspruchs sei nicht mit dem eingetragenen Eigentümer identisch.
Mit ihrer Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) geltend gemacht, ein Identitätsgebot ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Jedenfalls sei die Vormerkung auch an einem schuldnerfremden Grundstück eintragungsfähig, wenn der vom Rechtsinhaber verschiedene Schuldner Verfügungsmacht habe. Schließlich hat die Beteiligte zu 1) hilfsweise beantragt, die Eintragung der Vormerkung erst und zugleich mit der Eintragung der Beteiligten zu 2) vorzunehmen.
B) Das Rechtsmittel ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig. Auch der Hilfsantrag ist dem Beschwerdegericht angefallen, nachdem das Grundbuchamt sich mit diesem im Nichtabhilfebeschluss vom 4.1.2011 bereits auseinandergesetzt hat.
Die Beschwerde bleibt allerdings in der Sache sowohl zum Haupt- als auch zum Hilfsantrag ohne Erfolg.
I. Das Grundbuchamt hat zu Recht den Antrag vom 2.12.2010 auf Eintragung einer Vormerkung nach dem Inhalt der einstweiligen Verfügung vom 2.12.2010 zurückgewiesen.
Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch aufgrund einer vom Anspruchsberechtigten erwirkten einstweiligen Verfügung (§ 885 Abs. 1 BGB) stellt deren Vollzug dar (BayObLG, Rpfleger 1981, 190). Neben den hierfür geltenden Erfordernissen der ZPO müssen dabei auch die Voraussetzungen des Grundbuchrechts gegeben sein (RGZ 85, 163, BayObLG, a.a.O., OLG Düsseldorf, Rpfleger 1978, 216).
1. Hier fehlt es schon an den zivilprozessrechtlichen Erfordernissen gem. § 750 Abs. 1 i.V.m. §§ 928, 936 ZPO. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Vollziehung der einstweiligen Verfügung greift in das Vermögen des Grundstückseigentümers ein und bedarf deshalb eines Titels, der sich gegen den Grundstückseigentümer als Vollziehungsschuldner richtet (BayObLG NJW 1986, 2578). Die einstweilige Verfügung vom 2.12.2010 richtet sich hingegen nur gegen die Beteiligte zu 2). Ein solcher Titel kann nicht Grundlage für eine Vollstreckungs- bzw. Vollziehungshandlung gegen den eingetragenen Eigentümer sein.
2. Unabhängig davon sind aber auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung der beantragten Vormerkung nicht gegeben. Zum einen ist die einstweilige Verfügung vom 2.12.2010 nicht geeignet, die gem. § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen zu ersetzen, zum anderen verstieße die Vormerkung zur Zeit noch gegen das Identitätsgebot.
a) Die Beteiligte zu 2) ist noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, dessen (Rück-)Auflassung die beantragte Vormerkung sichern soll. Sie hätte deshalb eine Vormerkung zu Lasten des Grundstücks nicht gem. § 19 GBO bewilligen können. Eine einstweilige Verfügung kann die Bewilligung gem. § 885 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB nur ersetzen, wenn sie sich gegen den Bewilligungsberechtigten, also den von der Eintragung Betroffenen richtet (BayObLG NJW 1986, 2578).
Die Beteiligte zu 2) ist auch nicht von dem Berechtigten zur Abgabe der Bewilligung ermächtigt worden. Eine ausdrückliche Ermächtigung haben hierzu weder der eingetragene Eigentümer noch der Inso...