Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist ein Feststellungsantrag gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär. Der Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 112 Abs.1 StVollzG ändert daran nichts.
Nach § 23 SVVollzG Bln steht Sicherungsverwahrten weder ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz noch ein (unbedingtes) Recht auf Arbeit zu.
Nach § 60 Abs.1 Nr. 3 und § 9 Abs.1 Nr. 10 SVVollzG Bln steht Sicherungsverwahrten ein Vergütungsanspruch in aller Regel nur für tatsächlich geleistete Arbeit zu.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 13.10.2016; Aktenzeichen 589 StVK 114/16 Vollz) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Oktober 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich ... in der Sicherungsverwahrung, die seit dem 1. Juni 2013 in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen wird. ...
Der Beschwerdeführer war für mehrere Jahre im Bereich A der Anstalt beschäftigt und in Lohnstufe 5 eingestuft. Zuletzt war er dort als Vorarbeiter tätig. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2015, dem Antragsteller persönlich ausgehändigt am 9. Oktober 2015, wurde er mit Wirkung vom 29. September 2015 von dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ... unverschuldet abgelöst, weil er nach Mitteilung der Arztgeschäftsstelle der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zur damaligen Zelt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen. Mit Bescheinigung vom 29. September 2015 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich aller beruflichen Tätigkeiten vom 29. September 2015 bis zum 15. Oktober 2015 attestiert. Bis zum 21. Februar 2016 war der Beschwerdeführer sodann ohne Beschäftigung. Seit dem 22. Februar 2016 ist er im Bereich Z mit einer Vergütung nach der Lohnstufe 2 beschäftigt.
Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an die Anstalt und beantragte, ihn - möglichst ab sofort - wieder als Vorarbeiter im Bereich A einzusetzen und diese Tätigkeit wie zuvor nach Lohnstufe 5 zu vergüten, ihm für die Zeit der (vermeintlich) rechtswidrigen Ablösung von dieser Arbeit, in der er beschäftigungslos war, den Verdienstausfall (ca. 2.500 Euro) zu ersetzen, hilfsweise - für den Fall dass eine sofortige Beschäftigung im Bereich A aus tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre - ab dem 22. Februar 2016 bis zum Zeitpunkt der erneuten Tätigkeitsaufnahme im Bereich A den Differenzbetrag zwischen Lohnstufe 2 und Lohnstufe 5 zu erstatten.
Mit Bescheid vom 23. März 2016, der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 31. März 2016, lehnte die Justizvollzugsanstalt die Anträge ab. Zu Begründung berief sich die Anstalt darauf, dass die ärztliche Entscheidung für die Verwaltung bindend gewesen sei und es daher seinerzeit keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gegeben habe. Die Stelle habe nachbesetzt werden müssen, um die Versorgung der anderen Insassen nicht zu gefährden. Eine Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt scheide aus, weil nur tatsächlich geleistete Arbeit vergütet werde. Auch unverschuldete Fehlzeiten unterlägen gemäß Nr.15 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Beschäftigung und Qualifizierung der Gefangenen sowie der Arbeitsverwaltungen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin (GAV) keiner Vergütungspflicht.
2. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts es abgelehnt, im Hinblick auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. April 2016 festzustellen, dass die Ablösung des Sicherungsverwahrten von der Arbeit im Bereich A ab dem 29. September 2015 rechtswidrig war und ihm für die Zeit der Ablösung von der Arbeit, in der er beschäftigungslos war (nämlich vom 29. September 2015 bis zum 22. Februar 2016), der Verdienstausfall (beziffert auf 3.080,70 Euro) zu ersetzen ist und zudem die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihn wieder an seinem früheren Arbeitsplatz zu beschäftigen. Auch den insoweit gestellten Hilfsantrag, ihm die Differenz zwischen seiner aktuellen Vergütung (Lohnstufe 2) und der vormaligen (Lohnstufe 5) zu erstatten, sollte eine Beschäftigung an seinem früheren Arbeitsplatz aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner allein auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist teils unzulässig (dazu sogleich 1.) und teils unbegründet (dazu 2.).
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist hinsichtlich ihres Antrages zu 1. bereits unzulässig, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfa...