Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 194/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.11.2019 - 27 O 194/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen und Verbreitung eines Bildes, die die Beklagte am 05.10.2018 in der Zeitschrift "Frau im Trend" Nr. 41 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift "Seit zwei Jahren Single Hat er seine neue Traumfrau gefunden?" verbreitet, sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem am 05.11.2019 verkündeten Urteil stattgegeben. Gegen das ihr am 28.11.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit dem am 02.12.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.01.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe vor dem Hintergrund des Sachgeschehens und der öffentlichen Stellung des Klägers die rechtliche Dimension verkannt und die erforderliche Güterabwägung versäumt. Das Beziehungsleben des Klägers sei von öffentlichem Interesse. Der Kläger habe die Trennung von seiner Ehefrau öffentlich bekannt gegeben. Dass hierdurch geschaffene Informationsinteresse habe sie, die Beklagte, befriedigt. Das angegriffene Foto sei ein kontext-neutrales Portraitfoto, das zur Illustration des zeitgeschichtlichen Berichts habe verwendet werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.11.2019 (27 O 194/19) zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 22.01.2021, zugestellt am 29.01.2021, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und ihr Gelegenheit zur Stellungname binnen vier Wochen gegeben.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 22.01.2021 Bezug genommen:

"Das Landgericht hat der auf Unterlassung der den Kläger betreffenden streitgegenständlichen Äußerungen und seines Fotos auf Seite 3 und Seite 77 in der Zeitschrift 'Frau im Trend', Nr. 41 vom 05.10.2019 unter der Überschrift 'Seit zwei Jahren Single Hat er seine neue Traumfrau gefunden?' sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil wird Bezug genommen."

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 23 KUG zu.

1. Die Wortberichterstattung verletzt den Kläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

a. Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Betroffen ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Zur Privatsphäre gehören auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16 -, Rn. 19, juris).

Die angegriffenen Äußerungen beeinträchtigen das Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Denn die Berichterstattung befasst sich mit der Beschreibung eines privaten Restaurantbesuchs des Klägers mit der Schauspielerin Jeanette Hain, dem dort gezeigten Verhalten der Beiden und der Spekulation darüber, ob Frau Hain die "neue Traumfrau" ist, mit der der Kläger "nun gemeinsam durchs Leben gehen will".

Anders als die Beklagte meint, ist der Kläger ...

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