Leitsatz (amtlich)

Folgende Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung ist wirksam und schließt eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall aus:

"...

(7) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Umsatzsteuer ersetzt die ... nur, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist.

Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt die ... nur, wenn die Beauftragung des Sachverständigen von ihr veranlasst oder mit ihr abgestimmt war.

..."

(Anschluss an BGH, Beschl. v. 4.11.2009 - IV ZR 35/09; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 24.5.2006 - IV ZR 263/03).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 180/07)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit G. ./. V.A.V. AG hat der Senat über die Sache nunmehr beraten und beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

1. Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2. Die Berufung bleibt danach ohne Erfolg, denn die in 1. genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das LG hat mit zutreffenden Erwägungen einen weitergehenden Anspruch des Klägers aus dem Vertrag über eine Kaskoversicherung mit der Beklagten verneint. Da der Kläger unstreitig ein neues Fahrzeug nicht angeschafft hat, steht ihm ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Umsatzsteuer, die anteilig im vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges enthalten ist, nicht zu. Diese Rechtsfolge ergibt sich hier aus § 13 Abs. 7 S. 2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen, wonach die Beklagte die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie für den Kläger tatsächlich angefallen ist. Diese Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers wirksam.

a) Der BGH hält eine Klausel, nach der der Versicherer Umsatzsteuer nur zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, mithin eine Erstattung der Mehrwertsteuer auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausschließt, für wirksam (BGH, Beschl. v. 4.11.2009 - IV ZR 35/09 - zitiert nach juris: Rz. 9; BGH NJW 2006, 2545 -zitiert nach juris: Rz. 20). Eine inhaltlich unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist nicht gegeben, weil es kein gesetzliches Leitbild gibt, von dem die Klausel abweicht.

b) Die hier streitige Klausel ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt.

aa) Der BGH hat in der zuletzt genannten Entscheidung die folgende Klausel für nicht transparent gehalten:

"§ 13 Ersatzleistungen

I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges

(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu erwerben.

(2)...

(3)...

(4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder falls das Fahrzeug nicht mehr erhältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung.

(5) Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahrzeug zählt, verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.

II. Wiederherstellung des Fahrzeuges

(1) Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.

Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung gehören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.

Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.

..."

Der BGH hat die fehlende Transparenz damit begründet, dass eine Auslegung der Klausel dahin möglich sei, dass auch tatsächlich aufgewendete Mehrwertsteuer nicht erstattet werden soll, wenn der Versicherungsnehmer ein reparaturwürdiges Fahrzeug mit dem Schaden veräußert und als Ersatz ein anderes Fahrzeug anschafft, wobei in dessen Kaufpreis ein Mehrwertsteueranteil enthalten ist (vgl. BGH NJW 2006, 2545 - zitiert nach j...

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