Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 103/19) |
LG Berlin (Aktenzeichen 3 O 96/19) |
Tenor
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
Gründe
I. Die klagende Versicherung macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus übergangenem Recht geltend. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin mietete vom Land ... die Dachfläche einer Schulsporthalle zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. Sie beauftragte die Beklagte mit dem Anschluss der Anlage an die Stromversorgung des Schulgebäudes, wofür diese der Versicherungsnehmerin einen Betrag von 6.220,09 Euro einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Nach dem Anschluss der Photovoltaikanlage an das Stromnetz kam es zu einem erheblichen Wasserschaden an der Sporthalle. Das Land ... hat hierauf die Versicherungsnehmerin der Klägerin in einem Vorprozess mit der Begründung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, dass die Anlage nicht fachgerecht angeschlossen worden sei, was zu einem Stromausfall geführt und den Wasserschaden ausgelöst habe. Aufgrund eines zwischen dem Land ... und ihrer Versicherungsnehmerin geschlossenen Vergleichs erbrachte die Klägerin Zahlungen von insgesamt 252.225,22 Euro, deren Erstattung sie nunmehr von der Beklagten verlangt.
Die Klägerin hat ihren Regressanspruch zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten ist die Sache an das Landgericht Berlin abgegeben und dort im allgemeinen Turnus der Zivilkammer 3 vorlegt worden. Nach Eingang der Anspruchsbegründung hat die Kammer in einem von drei Richtern unterschriebenen Vermerk vom 20. Mai 2019 ausgeführt, dass es sich um eine in die gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG fallende Bausache handele. Ferner hat der Vorsitzende die Abgabe der Sache an die im Turnus für Bausachen zuständige Zivilkammer verfügt, ohne eine Zustellung der Anspruchsbegründung oder eine Bekanntgabe des Vermerks an die Parteien zu veranlassen.
Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts als Kammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen fungierende Zivilkammer 19, bei der die Klage hierauf im Turnus für Bausachen eingetragen wurde, hat sich mit einem Beschluss vom 7. Juni 2019 förmlich für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt, weil eine unter die gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG fallende Streitigkeit nicht vorliege. Neben der Bekanntgabe des eigenen Beschlusses hat der Vorsitzende dieser Kammer auch die Übermittlung einer Abschrift des Vermerks der Zivilkammer 3 vom 20. Mai 2019 an die Parteien veranlasst.
II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18 -, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]).
Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt. Hierfür ist zunächst die Rechtshängigkeit der Streitsache erforderlich (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18, juris). Diese ist hier bereits mit der Abgabe der Sache durch das Mahngericht (§ 696 Abs. 3 ZPO) eingetreten (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 696 Rn. 2 m. w. N.), so dass es auf die bislang unterbliebene Zustellung der Anspruchsbegründung nicht ankommt. Schließlich haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper auch jeweils "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Entscheidungen jeweils den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtinterne Vorgänge handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 AR 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.).
Auch wenn die Mindestvoraussetzungen für eine Zustän...