Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wegen grober Unbilligkeit ist nicht gegeben, wenn die Kostenverteilung von dem teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung geregelt worden ist und er wegen der Verzögerung eines von ihm geplanten weiteren Ausbaues von Wohnungs- oder Teileigentum keine Sonderregelung getroffen hat. Die Erwerber der anderen Wohnungen dürfen sich auf die nach der Teilungserklärung vorgesehene Kostenregelung verlassen.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 04.06.2002; Aktenzeichen 85 T 453/01) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 157/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.112,92 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Sie streiten in dem vorliegenden Verfahren über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Der Antragsteller ist u.a. Eigentümer des Teileigentums Nr. 25 – gelegen im Erdgeschoss Mitte sowie im darüber liegenden ersten bis vierten Obergeschoss –, das in der von ihm abgegebenen Teilungserklärung vom 19.6.1998 zu UR.-Nr. … des Notars F. mit einem Miteigentumsanteil von 2.028,71/10.000 versehen ist bei einer Nutzfläche von ca. 1.227 qm. In § 6 der Teilungserklärung sind die Sonderrechte in Bezug auf diese Teileigentumseinheit geregelt. Danach handelt es sich um ein ehemaliges Kino, das jetzt nur im Erdgeschoss mit einer Fläche von ca. 440 qm als Laden genutzt wird. Der Antragsteller ist befugt, die Nutzungsart beliebig zu ändern, vor allem auch in eine Wohnnutzung. Er ist (wie andere zum Dachbodenausbau berechtigte Eigentümer) berechtigt, vier Geschossdecken einzuziehen, um den derzeitigen Luftraum zu nutzen. Hinsichtlich der Kostentragung in der Wohnanlage ist bestimmt, dass sie nach Miteigentumsanteilen erfolgt, sofern die Kosten nicht soweit wie möglich getrennt von den übrigen Sondereigentumseinheiten ermittelt und aufgeteilt werden. Diejenigen Kosten, die nicht getrennt werden können, sind nach Miteigentumsanteilen abzurechnen.
Der Antragsteller, der seine Um- und Ausbaupläne bisher nicht realisiert hat, strebt eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels an. In der Eigentümerversammlung am 26.9.2001 wurde über seinen Antrag ablehnend abgestimmt. In dem vorliegenden Verfahren beantragt er, die Antragsgegner zu verpflichten, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels dahin zuzustimmen, dass anstatt der angesetzten 2.028,71/10.000 Miteigentumsanteile bei einer Nutzfläche von 1.227 qm für die Sondereigentumseinheit Nr. … bei einer Nutzfläche von ca. 440,18 qm Miteigentumsanteile von 836,57/10.000 unter entspr. Angleichung der übrigen Miteigentumsanteile zugrunde zu legen sind. Bei der gegenwärtigen Berechnung sei er mit 278 % überbelastet. Bei Nichtfertigstellung eines Baukörpers sei der ursprünglich vorgesehene Verteilungsschlüssel zu ändern. Die Antragsgegner weisen darauf hin, dass sie bei einer Änderung der Kostenverteilung die Sanierungskosten für das Dach über dem Teileigentum des Antragstellers übernehmen müssten und die Fassade des Teileigentums 40 % der Gesamtfassadenfläche ausmache.
Das AG hat mit Beschluss vom 13.11.2001 den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.6.2002 die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf. Nach § 27 Abs. 1 S. 2 FGG finden auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Revisionsvorschriften der ZPO entspr. Anwendung. Nach § 561 ZPO a.F. wie auch nach § 559 ZPO n.F. sind der Beurteilung durch die dritte Instanz die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen der zweiten Instanz zugrunde zu legen. Auf der Basis des vom LG verfahrensfehlerfrei ermittelten Sachverhalts sind hier auch die rechtlichen Schlussfolgerungen des LG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Rechtlich einwandfrei ist das LG davon ausgegangen, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der einzelne Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels hat, wenn die Abrechnung nach diesem Verteilungsschlüssel zu einer Mehrbelastung eines einzelnen Wohnungseigentümers ggü. den anderen führt und außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH v....