Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 131 F 12037/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22 Dezember 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 07. Dezember 2016 - 131 F 12037/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 21.729,11 Euro festgesetzt.
Zugleich wird der Wert für das Scheidungsverfahren erster Instanz in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zum Verfahrenswert vom 7. Dezember 2016 festgesetzt auf 21.729,11 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 04. Oktober 2012 geheiratet. Davor verband beide eine über 30 Jahre andauernde Freundschaft. Die Eheleute haben mit Urkunde der Notarin ... vom 05. November 2012 zu deren UR-Nr. ... den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet.
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 15. Juli 2016 bei dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg beantragt, die Ehe zu scheiden.
Die Beteiligten streiten darüber, wann das Trennungsjahr begonnen hat.
Unstreitig leben die Eheleute spätestens seit dem 01. Mai 2016 getrennt. Der Antragsteller trägt vor, die Eheleute lebten bereits seit Juli 2015 getrennt, die Antragsgegnerin hingegen behauptet, die Trennung sei erst zum 01. Mai 2016 erfolgt.
Mit Verfügung vom 07. Oktober 2016 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zum Scheidungstermin am 23. November 2016 geladen und darauf hingewiesen, dass dieser Termin der mündlichen Verhandlung über die Hauptsache und die Folgesache Versorgungsausgleich dient.
Die Terminsladung ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 13. Oktober 2016 zugestellt worden.
Am 23. November 2016 hat das Amtsgericht die Eheleute angehört und Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 07. Dezember 2016 anberaumt. Eine Erklärungsfrist bzw. Schriftsatznachlass ist von der Antragsgegnerin nicht beantragt worden.
Mit Schriftsatz vom 28. November 2016 hat die Antragsgegnerin unter Beweisantritt ergänzend dazu vorgetragen, welche Tatsachen dagegen sprächen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 01. Mai 2016 geendet hatte.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07. Dezember 2016 die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Gegen diesen, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 16. Dezember 2016 zugestellten Beschluss, hat die Antragsgegnerin am 23. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie zunächst die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Abweisung des Scheidungsantrages verfolgt hat.
Mit Schriftsatz vom 04. Juli 2017 hat die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht Anträge zum nachehelichen Unterhalt und zur Aufteilung von Haushaltsgegenständen eingereicht und beantragt, diese als Verbundanträge zu behandeln.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine Zurückverweisung entsprechend § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG sei auch dann geboten, wenn das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den Scheidungsantrag für begründet gehalten hat. Der Antragsgegner eines verfrüht gestellten Scheidungsantrages könne nicht dazu gezwungen werden, vor Ablauf des Trennungsjahres Folgeanträge stellen zu müssen.
Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,
den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 07. Dezember 2016 -131 F 12037 - aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückzuverweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Schriftsatz vom 28. November 2011 sei verspätet eingereicht worden und sei auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen für eine Scheidung gemäß den §§ 1565 Abs. 1; 1566 Abs. 1; 1567 Abs. 1 BGB liegen jetzt auf jeden Fall vor, weil die Beteiligten länger als ein Jahr voneinander getrennt leben und beide Beteiligte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen und geschieden werden wollen.
Die Beteiligten leben unstreitig jedenfalls seit dem 01. Mai 2016 getrennt. Auch die Antragsgegnerin bewertet die Trennung zum 01. Mai 2016 als endgültig. Darauf, ob bei Einlegung der Beschwerde das Rechtsmittel (noch) begründet war, kommt es nicht an, denn das Rechtsmittelgericht hat auf der Grundlage des Sachstandes der letzten Tatsachenverhandlung die materiell richtige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn erst während des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1007, zitiert nach juris Rn. 14; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 12).
2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, um dort über den Scheidungsantrag im Verbund mit den Folgeanträgen entscheiden zu lassen, ist nicht zu entsprechen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, die Sache sei in analoger Anwendung von § 146 FamFG aufzuheben und zurückzuverweisen. Dem folgt der Senat nicht.
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