Leitsatz (amtlich)
1. Ob die Beklagten eine Mehrzahl von Auftraggebern bilden, richtet sich nicht nach der Rechtsform, unter der sie richtiger Ansicht nach gehandelt haben, sondern nach dem Rubrum der Klageschrift und der Anspruchsbegründung (hier: Inanspruchnahme als Mitbesitzer).
2. Bei einem gegen mehrere Personen gerichteten Unterlassungsbegehren besteht Identität des Gegenstandes im Sinne RVG-VV Nr. 1008, wenn die Zuwiderhandlung nur von allen gemeinsam begangen werden kann (hier: Untervermietung ohne Zustimmung des Klägers).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen 23 O 219/05) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Urteil des KG vom 12.6.2006 - 24 U 78/05 - von dem Kläger an die Beklagten zu erstattende Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 654,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2006 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeschrift vom 22.9.2006 sowie auf das gerichtliche Schreiben vom 12.10.2006 wird Bezug genommen. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1683491 |
AGS 2007, 556 |
RVGreport 2007, 102 |
OLGR-Ost 2007, 290 |
www.judicialis.de 2006 |
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